Das Wichtigste in Kürze:

1. Die mündliche Haftprüfung ist der in der Praxis häufigste Rechtsbehelf gegen U-Haft.
2. Mündliche Haftprüfung kann grds. jederzeit beantragt werden.
3. Die mündliche Haftprüfung kann sich inhaltlich gegen den dringenden Tatverdacht und/oder vor allem gegen die Haftgründe richten.
4. I.d.R. wird ein schriftlicher Antrag gestellt.
5. Die mündliche Haftprüfung ist nach § 118 Abs. 5 unverzüglich durchzuführen.
6. Der Haftprüfungstermin muss sorgfältig vorbereitet werden.
7. Für die Teilnahme an einer mündlichen Haftprüfung entsteht für den Verteidiger die Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.
 

Rdn 3121

 

Literaturhinweise:

Kruse, Rechtsschutz im Haftverfahren aus anwaltlicher Sicht, JA 2008, 219

Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192

ders., Die audio-visuelle Haftprüfung, StV 2014, 55

Schröder, Die jederzeitige Haftprüfung von Amts wegen, NStZ 1998, 62

s.a. die Hinw. bei → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4461, und bei → Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Teil H Rdn 2556.

 

Rdn 3122

1. Der in der Praxis häufigste Rechtsbehelf gegen U-Haft des Beschuldigten ist die mündliche Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1. "Erfolg" i.S.e. Haftentlassung wird der Verteidiger aber auch hier nur haben, wenn er den Antrag auf und die mündliche Haftprüfung selbst sorgfältig vorbereitet hat (dazu und zu den weit. Einzelh. insbesondere Schlothauer/Weider/Nobis, Rn 757 ff.; Herrmann, Rn 1043 ff.; Burhoff/Kotz/Herrmann, RM, Teil B Rn 836 ff.; Beck-Deckers, S. 241 ff.; Dahs, Rn 355 ff.).

 

☆ Das Rechtsmittel der mündlichen Haftprüfung muss der Verteidiger immer dann wählen, wenn er neue Umstände , insbesondere gegen die angenommenen Haftgründe, vortragen kann, die dem (Haft-)Richter bei Erlass des HB noch nicht bekannt waren oder wenn er dem Richter einen persönlichen Eindruck vom Mandanten, der häufig für eine positive Haftentscheidung von Bedeutung ist, vermitteln will ( Kruse JA 2008, 219). Vorteilhaft ist, dass die mündliche Haftprüfung nicht die ggf. negative präjudizierende Wirkung hat, da über den Antrag der (Haft-)Richter und nicht ein ihm übergeordnetes Gericht entscheidet. Nachteile für das weitere Verfahren können sich bei einer negativen Entscheidung allerdings aus der Ausschlussfrist des § 118 Abs. 3 ergeben (s. Teil M Rdn  3123 , 3128 )."Rechtsmittel" der mündlichen Haftprüfung muss der Verteidiger immer dann wählen, wenn er neue Umstände, insbesondere gegen die angenommenen Haftgründe, vortragen kann, die dem (Haft-)Richter bei Erlass des HB noch nicht bekannt waren oder wenn er dem Richter einen persönlichen Eindruck vom Mandanten, der häufig für eine positive Haftentscheidung von Bedeutung ist, vermitteln will (Kruse JA 2008, 219). Vorteilhaft ist, dass die mündliche Haftprüfung nicht die ggf. negative präjudizierende Wirkung hat, da über den Antrag der (Haft-)Richter und nicht ein ihm übergeordnetes Gericht entscheidet. Nachteile für das weitere Verfahren können sich bei einer negativen Entscheidung allerdings aus der Ausschlussfrist des § 118 Abs. 3 ergeben (s. Teil M Rdn 3123, 3128).

Geht es hingegen um Rechtsfragen oder erscheint es dem Verteidiger ausreichend, anhand des Aktenmaterials zu argumentieren, wird er mit der → Haftbeschwerde, Teil H Rdn 2533, gegen den HB vorgehen (zu allem auch Schlothauer/Weider/Nobis, Rn 819; Herrmann, Rn 772 ff.).

 

Rdn 3123

2.a) Hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf mündliche Haftprüfung muss der Verteidiger allgemein berücksichtigen, dass

er die mündliche Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 grds. jederzeit beantragen kann (LR-Hilger, § 118 Rn 2),

 

☆ Der Mandant hat einen Anspruch auf mündliche Haftprüfung nach § 118 Abs. 3 jedoch nur, wenn die U-Haft mindestens drei Monate und sie seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (zur Fristberechnung während laufender HV s.a. OLG Celle NStZ-RR 1996, 171; zur sog. Sperrfrist SSW-StPO/ Herrmann , § 118 Rn 7 ff.). Die Zwei-Monatsfrist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten HB in einer mündlichen Haftprüfung in Gang gesetzt (OLG Köln NStZ 2007, 608). Das Gericht hat aber das Recht, jederzeit eine mündliche Haftprüfung zu terminieren ( Schröder NStZ 1998, 69 f.; Meyer-Goßner/Schmitt , § 118 Rn 2). Die Rechte des Beschuldigten (§ 118 Abs. 3) müssen dann allerdings dadurch gewahrt werden, dass eine ohne Antrag durchgeführte Haftprüfung nicht gem. § 118 Abs. 3 zur Zurückweisung eines später vom Beschuldigten gestellten Haftprüfungsantrags führen darf ( Schröder , a.a.O.; AnwKomm-StPO/ Lammer , § 118 Rn 3; AnwKomm-U-Haft/ König , § 118 Rn 2; SSW-StPO/ Herrmann , § 118 Rn 9).Anspruch auf mündliche Haftprüfung nach § 118 Abs. 3 jedoch nur, wenn die U-Haft mindestens drei Monate und sie seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (zur Fristberechnung während laufender HV s.a. OLG Celle NStZ-RR 1...

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