Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. §§ 1, 31 BRAO ist der Verteidiger unabhängiges Organ der Rechtspflege, dem eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete Stellung zugewiesen ist (BVerfG NJW 1975, 103). Er muss seinen Beruf unter Wahrung der Schweige- und Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber ausüben.
2. Ordnungsgemäßes und pflichtgemäßes Verteidigerhandeln wird nicht als tatbestandsmäßige Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB angesehen.
3. Ob allein berufsrechtswidriges Verhalten eines Strafverteidigers die Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung begründet, ist noch nicht abschließend geklärt.
4. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu dem, was einem Verteidiger erlaubt ist.
5. Es gibt allerdings auch Rechtsprechung zu dem Verhalten, was dem Verteidiger verboten ist.
 

Rdn 3800

 

Literaturhinweise:

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