Das Wichtigste in Kürze:

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Mandanten i.d.R. von herausragender Bedeutung.
2. Grundlage der Maßnahme ist § 111a.
3. Das Vorgehen des Verteidigers richtet sich danach, in welchem Stadium des Verfahrens er eingeschaltet wird.
4. Ggf. kann der Verteidiger die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhindern.
5. Kann die Entziehung nicht mehr verhindert werden, muss sich der Verteidiger überlegen, ob er mit Rechtsmitteln gegen die vorläufige Maßnahme vorgehen will.
6. Ggf. kommt auch eine Aufhebung der Maßnahme in Betracht.
7. Bei der Verteidigung eines Mandanten, dem eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wird, muss sich der Verteidiger schon frühzeitig mit den Fragen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) auseinandersetzen.
 

Rdn 5253

 

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