Jugendgerichtsverfahren, Besonderheiten [Rdn 2695][Autor]

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Verteidigung in Jugendstrafsachen stellt den Verteidiger vor besondere Aufgaben.
2. Bei der Begründung des Mandatsverhältnisses hat der Verteidiger darauf zu achten, dass auch hier das Recht der freien Wahl des Verteidigers besteht.
3. Für die Pflichtverteidigerbestellung ist im Jugendgerichtsverfahren die Vorschrift des § 68 JGG zu beachten.
4. Auch im Jugendgerichtsverfahren kann die Anordnung von U-Haft in Betracht kommen. Für die ggf. erforderliche Anordnung der U-Haft gelten die besonderen Regelungen in § 72 JGG.
5. Der Verteidiger muss den Jugendlichen auf das zu erwartende Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vorbereiten.
6. Von besonderer Bedeutung ist im Jugendgerichtsverfahren die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG.
7. Kommt es zur HV, muss der Verteidiger den Jugendlichen auf diese gut vorbereiten.
 

Rdn 2696

 

Literaturhinweise:

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