Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frage, ob der Verteidiger zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (genauer: zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage) die Einholung eines SV-Gutachtens beantragen soll, stellt sich häufig schon im EV.
2. Grds. ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen "ureigenste Aufgabe" des später mit der Sache befassten Gerichts.
3. Anlass, einen SV zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen beizuziehen, besteht immer dann, wenn "Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalls" eine besondere Sachkunde verlangen, die ein Richter normalerweise selbst nicht hat.
4. Bei der Auswahl eines SV ist zu beachten, dass die Fachkenntnisse eines Psychologen nicht ausreichend sind, wenn eine geistige Erkrankung Einfluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen haben kann; es ist dann ein Psychiater beizuziehen. Liegt das SV-Gutachten dann vor, ist es sorgfältig auf seine Brauchbarkeit und spätere prozessuale Verwertbarkeit zu überprüfen.
 

Rdn 2512

 

Literaturhinweise:

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