Das Wichtigste in Kürze:

1. Für den Verteidiger kann sich im EV die praktische Notwendigkeit ergeben, eigene Ermittlungen durchzuführen.
2. In der Praxis ist es heute unbestritten, dass der Verteidiger ein Recht auf eigene Ermittlungen hat.
3. In Betracht kommt z.B. die Beauftragung eines Privatdetektivs.
4. Der in der Praxis bedeutsamste Fall eigener Ermittlungen des Verteidigers ist die (außergerichtliche) Befragung von Zeugen.
5. Nach h.M. werden i.d.R. die durch eigene Ermittlungen verursachten Kosten nicht erstattet.
 

Rdn 4884

 

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