Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Rechtsmittel bei der Beschlagnahme gilt im Wesentlichen das bei für Rechtsmittel bei der Durchsuchung, Ausgeführte entsprechend.
2. Nach Erledigung einer richterlich angeordneten Beschlagnahme ist nach der Rspr. der Obergerichte jetzt die Beschwerde grds. zulässig.
3. Im Beschlagnahmebeschluss ist der zu beschlagnahmende Beweisgegenstand genau zu bezeichnen.
4. Soll die Art und Weise der Vollziehung bemängelt werden, richtet sich das Rechtsmittel danach, ob der Vollzug der Maßnahme noch andauert.
5. Übersichtstabelle zur Beschlagnahme (Anordnung StA/Polizei; Anordnung Richter)
6. Für die Entscheidung, ob der Verteidiger einen der ggf. möglichen Rechtsbehelfe einlegt oder nicht, muss der Verteidiger die gleichen Überlegungen anstellen wie bei der Durchsuchung.
 

Rdn 1041

 

Literaturhinweise:

Bachmann, Einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, NJW 1999, 2414

Biernat, Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, JuS 2004, 401

Börner, Akteneinsicht nach Durchsuchung und Beschlagnahme, NStZ 2007, 680

Fezer, Effektiver Rechtsschutz bei Verletzung der Anordnungsvoraussetzung "Gefahr im Verzug", in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 93

Heuchemer, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme und die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen im Wirtschaftsstrafrecht, NZWiSt 2012, 137

Laser, Das Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, NStZ 2001, 120

Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276

s. i.Ü. auch die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 892, und insbesondere bei → Durchsuchung, Rechtsmittel, Teil D Rdn 1981.

 

Rdn 1042

1. Für die Rechtsmittel bei der Beschlagnahme gilt im Wesentlichen das bei → Durchsuchung, Rechtsmittel, Teil D Rdn 1980, Ausgeführte entsprechend (zu den Rechtsmitteln eingehend Heuchemer NZWiSt 2012, 137). Während früher zu bemängeln war, dass der Rechtsschutz – im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz – zu kompliziert, unvollkommen und relativ schwach ausgebildet war, hat sich die Rechtslage inzwischen gebessert. Auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen eine (bereits erledigte) Beschlagnahme hat nämlich die Rspr. des BVerfG (vgl. NJW 1997, 2163) eine Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen gebracht (wegen der Einzelh. s. Teil B Rdn 1047 ff. m.w.N. und u.a. auch Eisele StV 1999, 298 in der Anm. zu BGHSt 44, 265). Der früher zersplitterte Rechtsschutz ist jetzt im Wesentlichen vereinheitlicht (Bachmann NJW 1999, 2414; Laser NStZ 2001, 120; Biernat JuS 2004, 401).

 

☆ Zur Frage, ob Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf (Teil-) AE im Beschwerdeverfahren gegen Beschlagnahmeentscheidungen gebietet, gelten die Ausführungen bei → Durchsuchung, Rechtsmittel , Teil D Rdn  1982 , entsprechend. Das BVerfG hat dies für die Durchsuchung inzwischen bejaht (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; NStZ-RR 2013, 379; noch offengelassen von BVerfG NStZ-RR 2003, 176; dazu auch Park StV 2009, 276 ff.; verneint, aber unzutreffend, noch von LG Berlin NStZ 2006, 472 und LG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 80). Wegen der Bedeutung des AER auch für die Überprüfung der Beschlagnahmemaßnahme ist diese Rspr. auf die Beschlagnahme entsprechend anzuwenden ( Börner NStZ 2007, 680 ff.; s.a. noch BVerfG NJW 2004, 2443; 2006, 1048, für den dinglichen Arrest).AE im Beschwerdeverfahren gegen Beschlagnahmeentscheidungen gebietet, gelten die Ausführungen bei → Durchsuchung, Rechtsmittel, Teil D Rdn 1982, entsprechend. Das BVerfG hat dies für die Durchsuchung inzwischen bejaht (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; NStZ-RR 2013, 379; noch offengelassen von BVerfG NStZ-RR 2003, 176; dazu auch Park StV 2009, 276 ff.; verneint, aber unzutreffend, noch von LG Berlin NStZ 2006, 472 und LG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 80). Wegen der Bedeutung des AER auch für die Überprüfung der Beschlagnahmemaßnahme ist diese Rspr. auf die Beschlagnahme entsprechend anzuwenden (Börner NStZ 2007, 680 ff.; s.a. noch BVerfG NJW 2004, 2443; 2006, 1048, für den dinglichen Arrest).

 

Rdn 1043

Nach dem durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl I, S. 2021) eingeführten § 95a besteht die Möglichkeit bei der Beschlagnahme einer Sache, die sich im Gewahrsam einer nichtbeschuldigten Person befindet, die an sich gem. § 35 Abs. 2 erforderliche Benachrichtigung des Beschuldigten zurückzustellen. Die damit zusammenhängenden Fragen, auch die des (nachträglichen) Rechtsschutzes sind dargestellt bei → Beschlagnahme, Zurückstellung der Benachrichtigung/heimliche Beschlagnahme“, Teil B Rdn 1104 ff.

 

Rdn 1044

Im Einzelnen gilt:

2.a)aa) Die noch (nicht erledigte) richterliche Beschlagnahmeanordnung, die Bestätigung nach § 98 Abs. 2 S. 1 (→ Beschlagnahme, Bestätigung nichtrichterlicher Anordnungen, Teil B Rdn 978), und die Ablehnung des Antrags nach § 98 Abs. 2 S. 2 können mit der → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, nach § 304 angefochten werden (zur Zuständigkeit LG Oldenburg, Beschl. v. 31.7.2108 – 2 KLs 98/16, Nds.Rpfl 2019, 299)....

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