Nach Arbeitsunfällen Staatsanwalt im Haus

Die Staatsanwaltschaft, die Polizei sowie die Gewerbeaufsicht haben nach einem schweren Arbeitsunfall das Recht zur Durchführung von Durchsuchungen, Verwahrungen und Beschlagnahmen in einem Betrieb. Welche Rechte und Pflichten haben die ermittelnden Behörden? Welche die durchsuchten Unternehmen?

Bei schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen muss das betroffene Unternehmen umgehend, nachdem die Notversorgung erfolgt ist, die Polizei verständigen. Da bei der darauffolgenden Unfalluntersuchung in vielen Fällen auch potenzielle Verstöße gegen sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche als auch fachrechtliche Vorschriften ermittelt werden, kommt es oft vor, dass neben der Polizei auch die Arbeitsschutzbehörde und die Unfallversicherung mit der Untersuchung befasst sind.

Nach schweren Arbeitsunfällen Staatsanwalt im Haus

Eine Ermittlung in den eigenen Firmenräumen stellt für jedes Unternehmen und seine Beschäftigten eine große Belastung dar. Dies kann insbesondere bei kleineren Unternehmen dazu führen, dass die betrieblichen Abläufe in Folge der Ermittlungstätigkeiten sogar ganz zum Erliegen kommen. Dabei müssen Betriebe sich darauf einrichten, dass alles im Unternehmen grundsätzlich von den Vollzugskräften überprüft werden kann: von Vertragswerken und Geschäftsunterlagen über Computerdaten bis hin zum Inhalt von Abfalleimern und Papierkörben.

Staatsanwalt im Haus - Sicherstellung von Beweismitteln

Bei Ermittlungen sind die Behörden zur Verwahrung von Gegenständen, die als Beweismittel für Ermittlungen von Bedeutung sein können, berechtigt. Wenn bei einer Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die als Beweismittel Bedeutung haben könnten, werden sie in einem Verzeichnis aufgeführt und sichergestellt (Sicherstellung). Außer in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen unterscheiden die Polizeigesetze der Länder allerdings nicht zwischen Beschlagnahmung und Sicherstellung, sondern fassen und regeln sowohl die zwangsweise als auch die zwanglose Verwahrung von Gegenständen unter dem Begriff „Sicherstellung“.

Die Kriminalpolizei nimmt die sichergestellten Gegenstände vorläufig in Verwahrung. Weder vor noch während der Ermittlungen dürfen potenzielle Beweismittel vernichtet oder beseitigt werden. Im Rahmen von Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Betriebsgrundstücken ist den ermittelnden Behörden erlaubt, alle in ihren Augen für die Ermittlung relevanten Gegenstände auf dem Grundstück des Unternehmens in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen. Es besteht allerdings für ein Unternehmen die Möglichkeit der Beschlagnahmung von Unterlagen und Gegenständen ausdrücklich zu widersprechen. Dies führt dazu, dass die ermittelnden Behörden binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme einholen müssen. Die sichergestellten Gegenstände müssen zurückzugeben werden, wenn der ursprüngliche Grund für die Sicherstellung entfallen ist.

Wird die Sicherstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung durchgeführt oder fortgesetzt, handelt es sich um eine Beschlagnahmung. Die Anordnung der Beschlagnahmung ist allein einem Richter vorbehalten (daher auch: Richtervorbehalt), nur bei Gefahr im Verzug darf die Beschlagnahmung auch von einem Staatsanwalt bzw. einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Allerdings muss zwischen Beschlagnahmung im Strafprozessrecht und im Polizeirecht unterschieden werden. Anders als im Strafprozessrecht gibt es im Polizeirecht kein Richtervorbehalt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfolgt im Polizeirecht auf Antrag.

Staatsanwalt im Haus - nicht alles darf beschlagnahmt werden

Bei einer Vororteinsichtnahme müssen sich die Vollzugkräfte auf die im Beschluss oder der Einzelverfügung genannten Unterlagen, Gegenstände und Dokumente beschränken. Eine Suche nach sonstigen Beweismitteln ist damit ausgeschlossen. Allerdings kann der Beschluss so formuliert sein, dass er den Mitarbeitern der Behörde möglichst viel Freiraum gewährt und diese auch weitere Objekte beschlagnahmen können – dies gilt vor allem bei „Gefahr im Verzug“.

Weiterhin müssen die Polizisten genauestens schriftlich festhalten, welche Sachen sie in Verwahrung oder in Beschlagnahme genommen haben. Schließlich müssen die Polizisten auch ein Durchsuchungsprotokoll und einen Beschlagnahmenachweis anfertigen. Die Auflistung muss sehr genau sein, damit die Beweismittel später sicher identifiziert werden können.

Dringend sollte ein Unternehmen daher darauf achten, dass die durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen genau schriftlich festgehalten werden, damit nichts verloren gehen kann. Von diesen Protokollen erhält das betroffene Unternehmen noch vor Ort, unmittelbar nach der Durchsuchung und bevor die Beweisobjekte wegtransportiert worden sind, eine Durchschrift. Bei besonders wichtigen Dokumenten sollte die Behörde gebeten werden – denn es besteht hierauf kein gesetzlicher Anspruch! – von den Dokumenten Kopien anfertigen zu dürfen.

Staatsanwalt im Haus - Verhaltensregeln für Beschäftigte

Bei Ermittlungen sollte kein Beschäftigter des Unternehmens – auch kein Führungspersonal - Unterlagen, Dokumente und sonstige Gegenstände freiwillig an die Ermittlungsbeamten geben. Umgekehrt darf das Unternehmen die Ermittlungen der Behörden aber auch nicht behindern. Auf Bitte und Anordnung ist allen Anweisungen der Vollzugskräften Folge zu leisten. Es empfiehlt sich daher, Mitarbeiter anzuweisen, die Durchsuchungsmaßnahmen einerseits passiv zu erdulden und andererseits jede aktive Unterstützung zu unterlassen. Unter bestimmten Umständen ist aber eine freiwillige Herausgabe von gesuchten Gegenständen sinnvoll, vor allem wenn dadurch abzusehen ist, dass die Ermittlungen schneller abgeschlossen werden. Das Verhalten bei Durchsuchungen sollte Gegenstand der Jährlichen Sicherheitsunterweisung sein.

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