Das Wichtigste in Kürze:

1. Früher war der Rechtsschutz gegen eine Durchsuchung – ebenso wie der gegen eine Beschlagnahme kompliziert, unvollkommen und relativ schwach ausgebildet. Das hat sich inzwischen durch die Rspr. des BVerfG geändert.
2. Die richterlichen Durchsuchungsanordnungen, auch die des erkennenden Gerichts, können grds. mit der Beschwerde nach § 304 angefochten werden.
3. Gegen Durchsuchungsanordnungen der StA und ihrer Ermittlungspersonen ist entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
4. Wenn die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist nach vollständigem Vollzug der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben.
 

Rdn 1981

 

Literaturhinweise:

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Wohlwend, Die Durchsuchung, gerade bei Dritten nach § 103 Abs. 1 S 1 StPO, HRRs 2015, 454

s.a. die Hinw. bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1742, und bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3951.

 

Rdn 1982

1.a) Die frühere Rechtslage ist in der Lit. bemängelt worden. Der Rechtsschutz gegen eine Durchsuchung – ebenso wie der gegen eine Beschlagnahme (→ Beschlagnahme, Rechtsmittel, Teil B Rdn 1040) – wurde als zu kompliziert, unvollkommen und relativ schwach ausgebildet angesehen (u.a. Sommermeyer NStZ 1991, 258; Streck StV 1984, 348 ff.; Rieß/Thym GA 1981, 189; Eisele StV 1999, 298 in der Anm. zu BGH NStZ 1999, 200). Diese – zu Recht beanstandete – Rechtslage hat sich durch die Rspr. des BVerfG (vgl. grundlegend NJW 1997, 2163) jedoch inzwischen gebessert. Nach dieser Rspr., darf eine Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht mehr allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Maßnahme bereits vollzogen ist und sich deshalb erledigt hat. Vielmehr fordert das BVerfG im Interesse eines effektiveren Rechtsschutzes, dem Betroffenen – zumindest in den Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs – auch dann noch die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung zu geben (wegen der Einzelh. Teil D Rdn 1991). In Fortführung dieser BVerfG-Rspr. ist dann der früher zersplitterte und unübersichtliche Rechtsschutz durch die übrige obergerichtliche Rspr., vor allem auch durch die des BGH, im Wesentlichen vereinheitlicht worden (Bachmann NJW 1999, 2414; Laser NStZ 2001, 120; Wohlwend HRRS 2015, 454).

 

Rdn 1983

b) Inzwischen geht die obergerichtliche Rspr. darüber hinaus davon aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG es auch gebietet, im Beschwerdeverfahren gegen Durchsuchungsentscheidungen einen Anspruch auf (Teil-)AE zu gewähren, wenn die AE bisher ni...

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