Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Durchsuchung ist – zusammen mit der Beschlagnahme – i.d.R. der erste Kontakt, den der Mandant/Beschuldigte mit den Ermittlungsbehörden hat.
2. Die Durchsuchung dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten.
3. Besonderes Augenmerk muss der Verteidiger bei/nach Durchsuchungsmaßnahmen auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes richten.
4. Erfährt der Verteidiger von einer geplanten Durchsuchung darf er sein Wissen an den Mandanten weitergeben darf. Der Verteidiger muss auch (rechtzeitig!) dafür sorgen, dass ggf. die Mitarbeiter seines Mandanten – aber auch die Unternehmensleitung – auf eine Durchsuchung vorbereitet sind.
 

Rdn 1742

 

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