Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die Durchsuchung ist – zusammen mit der Beschlagnahme – i.d.R. der erste Kontakt, den der Mandant/Beschuldigte mit den Ermittlungsbehörden hat. |
2. | Die Durchsuchung dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten. |
3. | Besonderes Augenmerk muss der Verteidiger bei/nach Durchsuchungsmaßnahmen auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes richten. |
4. | Erfährt der Verteidiger von einer geplanten Durchsuchung darf er sein Wissen an den Mandanten weitergeben darf. Der Verteidiger muss auch (rechtzeitig!) dafür sorgen, dass ggf. die Mitarbeiter seines Mandanten – aber auch die Unternehmensleitung – auf eine Durchsuchung vorbereitet sind. |
Rdn 1742
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