Das Wichtigste in Kürze:

1. Das dem Verteidiger im EV gegen Beschlüsse und Verfügungen zustehende Rechtsmittel ist i.d.R. die (einfache) Beschwerde. Darüber hinaus können aber auch noch andere Rechtsbehelfe in Betracht kommen.
2. Der früher nur schwach ausgebildete Rechtsschutz gegen strafprozessuale Eingriffe ist durch die Rechtsprechung des BVerfG zum fortwirkenden Rechtsschutzinteresse bei (erledigten) Grundrechtseingriffen verbessert worden.
3. Diese Änderung der Rechtsprechung ist allgemein begrüßt worden. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz im EV.
4. Inzwischen ist bei einigen (verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen der nachträgliche Rechtsschutz in § 101 geregelt worden.
 

Rdn 3951

 

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