Das Wichtigste in Kürze:
1. | Das dem Verteidiger im EV gegen Beschlüsse und Verfügungen zustehende Rechtsmittel ist i.d.R. die (einfache) Beschwerde. Darüber hinaus können aber auch noch andere Rechtsbehelfe in Betracht kommen. |
2. | Der früher nur schwach ausgebildete Rechtsschutz gegen strafprozessuale Eingriffe ist durch die Rechtsprechung des BVerfG zum fortwirkenden Rechtsschutzinteresse bei (erledigten) Grundrechtseingriffen verbessert worden. |
3. | Diese Änderung der Rechtsprechung ist allgemein begrüßt worden. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz im EV. |
4. | Inzwischen ist bei einigen (verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen der nachträgliche Rechtsschutz in § 101 geregelt worden. |
Rdn 3951
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