Rz. 53

Die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte früher üblicherweise mit der Beurkundung bzw. Beglaubigung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.

Mit der WEG-Reform kann jedoch die mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstandene Ein-Personen-Gemeinschaft bereits den Beschluss zur Bestellung des Verwalters fassen. Teilweise wird daher hieraus gefolgert, dass der erste Verwalter nun nicht mehr in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden darf.[43] Erfolgt die Verwalterbestellung gleichwohl in der Gemeinschaftsordnung, soll dies nach allerdings als Vorab-Beschluss des aufteilenden Eigentümers zu sehen sein,[44] der mit der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam wird. Um hier Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist der sicherste Weg zu wählen: die Bestellung des ersten Verwalters nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher durch Beschluss des aufteilenden Eigentümers, den dieser allein fasst.[45]

Auf wann der Beginn der Bestellung terminiert wird, hängt vom Einzelfall ab. Da die Verwaltereigenschaft zum Teil durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sein muss, empfiehlt sich eine grundbuchrechtlich hinreichend bestimmte Regelung sowohl des Beginns als auch der Beendigung (bei variablen Regelungen kann ansonsten auch das Erlöschen des Amtes zweifelhaft sein). Eine feste Zeitbestimmung ist dabei rechtssicherer als eine variable. Im Regelfall empfiehlt es sich daher, eine feste Dauer zu bestimmen.

[43] Schneider/Becker, ZfIR 2020, 281; siehe auch Hügel/Elzer, WEG, § 26 Rn 115; a.A. Palandt/Wicke, § 9a WEG Rn 2.
[44] Palandt/Wicke, § 9a WEG Rn 2 und Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn 461.
[45] Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn 460.

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