Bei einer Endentscheidung, aus der die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des vollständigen Rubrums unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.7.2021 – 6 UF 82/21

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