Das Wichtigste in Kürze:

1. Von der Möglichkeit, einen HB außer Vollzug zu setzen, wird in der Praxis häufiger Gebrauch gemacht.
2. Die Außervollzugsetzung kommt während des gesamten Verfahrens in Betracht.
3. Die Außervollzugsetzung des wegen "Fluchtgefahr" i.S.d. § 112 Abs. 1 erlassenen HB richtet sich nach § 116 Abs. 1.
4. Beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr kann der HB nach § 116 Abs. 2 außer Vollzug gesetzt werden.
5. Nach § 116 Abs. 3 kann auch ein auf Wiederholungsgefahr (§ 112a) gestützter HB außer Vollzug gesetzt werden.
6. Verstößt der Beschuldigte gegen Auflagen oder Weisungen, wird der HB ggf. wieder in Vollzug gesetzt.
7. Die Außervollzugsetzung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss.
 

Rdn 833

 

Literaturhinweise:

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Banzer/Scherzberg, Elektronische Fußfessel als Alternative?, ZRP 2009, 31

Barthe, Untersuchungshaft, Rechtskraft und § 116 StPO: Nach wie vor ungelöste Rechtsprobleme im geltenden Haftrecht?, NStZ 2016, 71

Fünfsinn, Die elektronische Fußfessel in Hessen – Sicherheitsmaßnahme oder pädagogisches Hilfsmittel?, in: Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, 2009, S. 691

Fünfsinn/Kolz, Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der Elektronischen Überwachung in Deutschland, StV 2016, 191

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Hohlweck, Sicherheitsleistung bei Verdunkelungsgefahr, NStZ 1998, 600, 6

Hudy, Elektronisch überwachter Hausarrest

1999

Mayer, Modellprojekt Elektronische Fußfessel. Wissenschaftliche Befunde zur Modellphase des hessischen Projekts. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Forschung aktuell – research in brief, Nr. 23

Nehm, Umfang der Bindung des Ermittlungsrichters an Anträge der Staatsanwaltschaft, in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 277

Neuhaus, Haftverschonungsauflagen und ihre Kontrolle, StV 1999, 340

ders., Die Befristung der Haftverschonung: Stets unzulässiger Urlaub aus der Untersuchungshaft?, StraFo 2000, 13

­Püschel, Vermeidung von Untersuchungshaft, StraFo 2009,134

Rixen, Kaution durch die Kommune? – § 116 I Nr. 4 und das Kommunalrecht, NStZ 1999, 329

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Weichert, Der elektronische Hausarrest aus Sicht des Datenschutzes, StV 2000, 335

Wittstamm, Zur Anwendbarkeit eines amerikanischen Sanktionsmodells, 1999

Wolsfeld, Wenn der Mandant "einrücken soll", PStR 2001, 280

s.a. die Hinw. bei → Untersuchungshaft des Beschuldigten, Teil U Rdn 4461.

 

Rdn 834

1. Nach § 116 kann die Vollstreckung eines HB außer Vollzug gesetzt werden. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis häufig(er) Gebrauch gemacht, da die Gerichte eher geneigt sind, einen HB außer Vollzug zu setzen, als ihn ggf. ganz aufzuheben. Allerdings darf die erforderliche Aufhebung des HB wegen Unverhältnismäßigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass der HB (nur) außer Vollzug gesetzt wird (OLG Düsseldorf StV 2004, 82; vgl. aber auch LG München I StV 2014, 628 zur (bloßen) Außervollzugsetzung des HB bei Wegfall des dringenden Tatverdachts).

 

☆ Das muss der Verteidiger berücksichtigen und deshalb bei einem Haftprüfungsantrag immer zugleich auch den (Hilfs-)Antrag stellen, den HB hilfsweise außer Vollzug zu setzen (s. das Muster bei → Haftbeschwerde , Teil H Rdn  2555 ).Haftprüfungsantrag immer zugleich auch den (Hilfs-)Antrag stellen, den HB hilfsweise außer Vollzug zu setzen (s. das Muster bei → Haftbeschwerde, Teil H Rdn 2555).

 

Rdn 835

2.a) Die Außervollzugsetzung kommt während des gesamten Verfahrens in Betracht (vgl. z.B. LG München I StV 2014, 628 [Außervollzugsetzung nach Zurückverweisung durch den BGH]). So kann auch das OLG im Verfahren der → Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Teil H Rdn 2556, den HB (noch) außer Vollzug setzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass (überhaupt) die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft nach § 121 Abs. 1 vorliegen (dazu → Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Teil H Rdn 2556 ff.; OLG Hamm StV 2000, 631; OLG Karlsruhe StV 2015, 652; auch u. Teil A Rdn 853). Ob eine befristete Aussetzung des Vollzugs statthaft ist, ist umstr. Sie wird von der wohl überwiegenden Meinung bejaht (vgl. vor allem LR-Hilger, § 116 Rn 9; Neuhaus StraFo 2000, 15 m.w.N.; ders. NStZ 2002, 559 in der Anm. zu AG Krefeld NStZ 2002, 559 [Ls.]; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, § 116 Rn 2; auch SSW-StPO/Herrmann, § 116 Rn 6 [eher Vollzugslockerungen]). I.Ü. gilt, auch wenn der HB außer Vollzug gesetzt worden ist, für das weitere Verfahren nach wie vor der Beschleunigungsgrundsatz (st. Rspr. des BVerfG, NJW 2009, 1734; Beschl. v. 22.1.2014 – 2 BvR 2301/13; u.a. BGH, Beschl. v. 7.2.2019 – StB 1/19, StV 2019, 564 [Ls.]; KG, Be...

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