Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs/die "TÜ", ergeben sich aus § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2, 3.
2. Es muss der Verdacht auf eine der in § 100a Abs. 2 genannten Katalogtaten begründet sein.
3. Es muss sich um eine "schwere Straftat" handeln.
4. Der Verdacht der Straftat muss durch bestimmte Tatsachen konkretisiert sein.
5. Der "Kernbereichsschutz" ist jetzt (übergreifend) in § 100d Abs. 1 u. 2 geregelt.
6. Die TÜ darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
 

Rdn 4379

 

Literaturhinweise:

Bernsmann/Jansen, Heimliche Ermittlungsmethoden und ihre Kontrolle – Ein systematischer Überblick, StV 1998, 217

Burkhard, Abhören von Telefongesprächen wegen des Verdachts einer Steuerstraftat unzulässig?, Stbg 1998, 454

Dierlamm, Geldwäsche und Steuerhinterziehung als Vortat – die Quadratur des Kreises, in: Festschrift für Volkmar Mehle, zum 65. Geburtstag, 2009, S. 177

Gercke, Überwachung der Telekommunikation – von der Ausnahme zur Regel, StraFo 2014, 94

Hieramenté, Big Brother is listening – der internationale Strafgerichtshof, Rechtspflegedelikte und die Rolle der Verteidigung, StV 2015, 61

Hölzle, Maßnahmen nach § 100a ff. StPO im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, PStR 2009, 143

Kinzig, Die Telefonüberwachung in Verfahren organisierter Kriminalität: Fehler bei der richterlichen Anordnung, Mängel des Gesetzes, StV 2004, 560

Kramer, Telekommunikationsüberwachung und Verkehrsdatenabfrage bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, NJW 2014, 1561

Meyer-Abich, Die Unzulässigkeit der Telefonüberwachung bei Vergehen gegen §§ 373, 374 AO vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung zur Geldwäsche, NStZ 2001, 465

Meyer-Mews, Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Anordnungs- und Eingriffsvoraussetzungen, Rechtsschutz Teil 1, StraFo 2016, 133

Nelles, Telefonüberwachung bei Kidnapping, in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 719

Roßmüller/Scheinfeld, Telefonüberwachung bei Geldwäscheverdacht, wistra 2004, 52

Salditt, Die Schlingen des neuen Steuerstrafrechts, StV 2002, 214

Schnarr, Gehören Vorbereitungshandlungen nach § 30 StGB zum Deliktsbereich von Katalogtaten?, NStZ 1990, 259

Störmer, Der gerichtliche Prüfungsumfang bei Telefonüberwachungen – Beurteilungsspielraum bei Anordnungen nach § 100a StPO?, StV 1995, 653

Warg, Anmerkungen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 22.12.2011 (BGH 22.12.2011 Aktenzeichen 2 StR 509/10), NStZ 2012, 277, NStZ 2012, 238

Wesemann, Heimliche Ermittlungsmethoden und Interventionsmöglichkeiten der Verteidigung, StV 1997, 597

Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321

Zöller, Heimlichkeit als System, StraFo 2008, 15

s.a. die weit. Hinw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4251.

 

Rdn 4380

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs/die "TÜ", ergeben sich aus § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2, 3. Für die Quellen-TKÜ gilt § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 (→ Telefonüberwachung, Quellen-TKÜ, Teil T Rdn 4339 ff.). Wene der EncroChat Problematik und der Anwendung der Vorgaben der TÜ wird verwiesen auf OLG Bremen (Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20, NStZ-RR 2021, 158), OLG Hamburg (Beschl. v. 29.1.2021 – 1 Ws 2/21), OLG Rostock, Beschl. v. 23.3.2021 – 20 Ws 79/21, StRR 6/2021, 23 m. Anm. Stehr; Beschl. v. 11.5.2021 – 20 Ws 121/21), OLG Schleswig (Beschl. v. 29.4.2021 – 2 Ws 47/21), LG Flensburg (Beschl. v. 11.6.2021 – V Qs 26/21) und LG Berlin, Beschl. v. 1.7.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), sowie einerseits auf Pauli NStZ 2021, 146 und andererseits auf Stehr/Rakow (StRR 4/2021, 6) und Sommer (StV-S 2021, 67).

 

☆ Wegen der Grundrechtsrelevanz des Eingriffs müssen die Voraussetzungen für die Anordnung einer TÜ vom (Ermittlungs-)Richter sorgfältig geprüft und vom Verteidiger ebenso sorgfältig überprüft werden, wobei den anordnenden Stellen allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird (BGH StV 2017, 434 [Ls.]). Sorgfältig geprüft werden sollten vor allem auch die Fragen des sog. Kernbereichsschutzes (dazu Teil T Rdn  4392 ). Von der TÜ-Maßnahme sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. die Nachw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines , Teil T Rdn  4255 ).Grundrechtsrelevanz des Eingriffs müssen die Voraussetzungen für die Anordnung einer TÜ vom (Ermittlungs-)Richter sorgfältig geprüft und vom Verteidiger ebenso sorgfältig überprüft werden, wobei den anordnenden Stellen allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird (BGH StV 2017, 434 [Ls.]). Sorgfältig geprüft werden sollten vor allem auch die Fragen des sog. Kernbereichsschutzes (dazu Teil T Rdn 4392). Von der TÜ-Maßnahme sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. die Nachw. bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil ...

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