Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz eines VE sind die Fragen hinsichtlich der sich aus seiner Tätigkeit ggf. ergebenden BVV für den Beschuldigten möglicherweise von entscheidender Bedeutung.
2. Als VE dürfen nur Beamte i.S.d. §§ 2, 35 ff. BRRG eingesetzt werden.
3. Für die Verwertung der bei dem Einsatz (gewonnenen personenbezogenen) Erkenntnisse (in anderen Strafverfahren) gilt § 101 Abs. 8.
4. Für die HV ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines VE Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung hat.
 

Rdn 4605

 

Literaturhinweise:

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