Das Wichtigste in Kürze:

1. In der (Verteidigungs-)Praxis sind (Blut-)Alkoholfragen von wesentlicher Bedeutung.
2. Häufig ist es notwendig, die BAK ohne eine Blutuntersuchung zu bestimmen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Angeklagte so spät nach Tatbegehung gefasst wird, dass die Entnahme einer Blutprobe sinnlos ist, da der vor der Tat genossene Alkohol bereits wieder abgebaut wurde, oder wenn der Angeklagte sich erst später dahin einlässt, dass er vor der Tatbegehung Alkohol zu sich genommen hatte.
3. Wenn der Beschuldigte einen sog. Nachtrunk behauptet, muss für die Berechnung der Tatzeit-BAK die Alkoholmenge des Nachtrunks ermittelt und von der festgestellten BAK abgezogen werden.
4. Häufig ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf die Tatzeit-BAK, da sich der Blutalkoholgehalt zwischen der Tatzeit und der Blutentnahme verändert hat.
5. Die BAK hat im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB eine Indizwirkung.
6. Wird dem Angeklagten/Betroffenen ein Verstoß gegen § 24a StVG vorgeworfen, liegt dem i.d.R. eine sog. Atemalkoholmessung zugrunde.
7. In Zusammenhang mit Blutalkoholfragen spielt die Verwertbarkeit einer dem Beschuldigten/Angeklagten ggf. unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 entnommenen Blutprobe eine große Rolle.
 

Rdn 1432

 

Literaturhinweise:

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