Rdn 5080

 

Literaturhinweise:

Barton, Verteidigungsgründe – Eine alte Perspektive mit neuen Aspekten für Wissenschaft, Studium und Praxis, in: Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 33

Gillmeister, Die Erledigung des Strafverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung, StraFo 1994, 39

ders., Mandatsübernahme und Informationsquellen, StrafPrax, § 4

Hassemer, Informelle Programme im Strafprozeß – Zu Strategien der Strafverteidigung, StV 1982, 377

Leitner, Verteidigung gegen oder mit Rücksicht auf die Interessen des Verletzten, StraFo 1996, 12

Richter II/Tsambikakis, Das Mandatsverhältnis, in: MAH § 2

Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFo 2012, 353

Stephan, Achtung! Beratungsbedarf für außerstrafrechtliche Konsequenzen nach rechtskräftiger Verurteilung, StRR 2008, 174

Tsambikakis/Wallau, Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung, PStR 2008, 158

Vogel, Psychologie im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren Oder: von (schl)echter und halber Strafverteidigung, StraFo 2020, 223

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 4803.

 

Rdn 5081

1. Der Verteidiger muss sich möglichst früh darüber klar werden, welches Ziel er mit seiner Verteidigung verfolgen will. Spätestens nach Einsichtnahme der Akten wird er daher mit dem Mandanten sprechen und diesem erläutern müssen, was nach seiner Auffassung erreichbar ist und wie er gemeinsam mit dem Mandanten dieses Ziel erreichen kann. Dazu muss er vorab folgende Überlegungen anstellen (Bosbach, Rn 188 ff.; wegen der Einzelh. zur Verteidigungsstrategie Barton, § 9 Rn 149 ff.; ders., S. 33 ff.; Richter II/Tsambikakis, in: MAH, § 2 Rn 70 ff.; Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158; sowie Leitner StraFo 1996, 12 ff., unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Verletzten):

 

Rdn 5082

2.a) Zunächst muss der Verteidiger das Ziel der Verteidigung bestimmen. Dieses kann der Abschluss des Verfahrens durch Einstellung, durch Strafbefehl oder erst durch ein (freisprechendes) Urteil sein.

 

☆ Das Beste , was der Verteidiger für den Mandanten erreichen kann, ist die Einstellung des Verfahrens ( Dahs , Rn 246, 323 ff.; Bosbach , Rn 190 [Hauptziel]) und – entgegen einer weitverbreiteten Auffassung – nicht erst ein freisprechendes Urteil nach einer öffentlichen HV ( Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158; → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines , Teil E Rdn  2042 , m.w.N.). Das gilt schon deshalb, weil ein freisprechendes oder ein den Mandanten nur zu einer geringfügigen Rechtsfolge verurteilendes Urteil möglicherweise erst nach einer langwierigen, den Mandanten belastenden öffentlichen HV erreicht werden kann. Dann kann aber z.B. durch die öffentliche Berichterstattung über die HV das Ansehen des Mandanten schon erheblich, oft irreparabel, beschädigt sein.Beste, was der Verteidiger für den Mandanten erreichen kann, ist die Einstellung des Verfahrens (Dahs, Rn 246, 323 ff.; Bosbach, Rn 190 [Hauptziel]) und – entgegen einer weitverbreiteten Auffassung – nicht erst ein freisprechendes Urteil nach einer öffentlichen HV (Tsambikakis/Wallau PStR 2008, 158; → Einstellung des Verfahrens, Allgemeines, Teil E Rdn 2042, m.w.N.). Das gilt schon deshalb, weil ein freisprechendes oder ein den Mandanten nur zu einer geringfügigen Rechtsfolge verurteilendes Urteil möglicherweise erst nach einer langwierigen, den Mandanten belastenden öffentlichen HV erreicht werden kann. Dann kann aber z.B. durch die öffentliche Berichterstattung über die HV das Ansehen des Mandanten schon erheblich, oft irreparabel, beschädigt sein.

 

Rdn 5083

b) Deshalb muss der Verteidiger sein Hauptaugenmerk auf die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Einstellung richten und dabei Folgendes berücksichtigen (vgl. a. Vogel StraFo 2020, 223):

Zunächst muss er sich mit der Beweislage auseinandersetzen, wie sie sich ihm nach erster AE und den Angaben des Mandanten darstellt. Sind danach keine Gründe für einen hinreichenden Tatverdacht zu erkennen (→ Erhebung der Anklage, Teil E Rdn 2282), ist eine → Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, Teil E Rdn 2190, aus tatsächlichen Gründen das erste mögliche Ziel der Verteidigung.

 

☆ Der Verteidiger muss auf dieses Ziel hinarbeiten , indem er z.B. bei der StA darauf drängt, dass diese ihrer sich aus § 170 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung nachkommt, auch die entlastenden Umstände zu ermitteln . Eine Verletzung dieser Amtspflicht kann Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB auslösen (BGHZ 20, 178; s.a. BGH NJW 1996, 2373; 2000, 2672; OLG Dresden StV 2001, 581 [Ls.]; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530; → Anfangsverdacht , Teil A Rdn  562 ).Ziel hinarbeiten, indem er z.B. bei der StA darauf drängt, dass diese ihrer sich aus § 170 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung nachkommt, auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Eine Verletzung dieser Amtspflicht kann Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB auslösen (BGHZ 20, 178; s.a. BGH NJW 1996, 2373; 2000, 2672; OLG Dresden StV 2001, 581 [Ls.]; OLG Düsseldorf NJW 1996, 530; → Anfangsverdacht, Teil A Rdn 562).

Nicht übersehen und unters...

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