Rdn 2283

 

Literaturhinweise:

Gillmeister, Rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, StraFo 1996, 114

Meineke, Ermittlungsverfahren ohne Anhörung? Zur Unzulässigkeit der "Überraschungsanklage", StV 2015, 325

s.a. die Hinw. bei → Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Teil E Rdn 2231.

 

Rdn 2284

1.a) Anklage wird gem. § 170 Abs. 1 von der StA erhoben, indem die → Anklageschrift, Teil A Rdn 572, beim zuständigen Gericht eingereicht wird (zur erneuten Erhebung der Anklage nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahren (§ 211) → Eröffnungsbeschluss, Teil E Rdn 2354; zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch einen StA bei bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen EV, BGH, BGH, Beschl. v. 14.9.2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312). Die Anklageerhebung ist gem. § 151 Prozessvoraussetzung für die gerichtliche Untersuchung. Rechtshängigkeit tritt jedoch erst mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens durch Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein (→ Eröffnungsverfahren, Teil E Rdn 2356, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 170 Rn 4; § 156 Rn 1). Für die Erhebung der Anklage ist grds. erforderlich, dass die → Anklageschrift, Teil A Rdn 572, unterzeichnet ist (OLG München StraFo 2011, 226 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift ist allerdings dann kein Verfahrenshindernis, wenn die Anklageschrift mit Wissen und Wollen des zuständigen StA zu den Akten gereicht worden ist (OLG München, a.a.O.).

 

☆ Ohne Anhörung des Beschuldigten nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist die Erhebung der Anklage nicht zulässig (AG Dillingen, Beschl. v. 29.4.2019 – 306 Cs 303 Js 112693/19; AG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 3.12.2019 – 412 Cs 166/19; a.A: LG Augsburg, Beschl. v. 9.5.2019 – 8 Qs 189/19, → Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten, Allgemeines , Teil P Rdn  3707  ff., m.w.N.). des Beschuldigten nach § 163a Abs. 1 S. 1 StPO spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen ist die Erhebung der Anklage nicht zulässig (AG Dillingen, Beschl. v. 29.4.2019 – 306 Cs 303 Js 112693/19; AG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 3.12.2019 – 412 Cs 166/19; a.A: LG Augsburg, Beschl. v. 9.5.2019 – 8 Qs 189/19, → Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten, Allgemeines, Teil P Rdn 3707 ff., m.w.N.).

 

Rdn 2285

b) Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht ist das vorbereitende Verfahren beendet. Das hat u.a. die Folge, dass nun für gerichtliche Maßnahmen nach § 126 nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern nach § 126 Abs. 2 S. 1 das mit der Sache befasste Gericht zuständig ist. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach § 126a OLG Bremen, Beschl. v. 21.5.2019 – 1 Ws 60/19).

 

☆ Mit der Zustellung der → Anklageschrift , Teil A Rdn  593 , wird eine Frist gesetzt, innerhalb der u.a. erklärt werden soll, ob Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden sollen (zum rechtlichen Gehör im EV, insbesondere zum Anspruch auf eine Schlussanhörung, Gillmeister StraFo 1996, 117 f.). Das ist der späteste Zeitpunkt für den Verteidiger sich mit → Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens , Teil E Rdn  2230 , zu befassen.Anklageschrift, Teil A Rdn 593, wird eine Frist gesetzt, innerhalb der u.a. erklärt werden soll, ob Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden sollen (zum rechtlichen Gehör im EV, insbesondere zum Anspruch auf eine Schlussanhörung, Gillmeister StraFo 1996, 117 f.). Das ist der späteste Zeitpunkt für den Verteidiger sich mit → Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Teil E Rdn 2230, zu befassen.

 

Rdn 2286

2. Die Erhebung der Anklage hat für den Verteidiger gebührenrechtliche Folgen. Mit ihr ist das vorbereitende Verfahren beendet, sodass der Verteidiger, der erst nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht tätig wird, nicht mehr die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) verdient. Alle Tätigkeiten, die nach dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht entfaltet werden, führen (nur noch) zum Entstehen der Gebühr Nr. 4106 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4104 Rn 4 ff.).

Siehe auch: → Anklageschrift, Teil A Rdn 572; → Rücknahme der Anklage, Teil R Rdn 4056.

[Autor] Burhoff

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