Rdn 4717

 

Literaturhinweise:

Meyer, Gewinnabschöpfung durch Vermögensstrafe?, ZRP 1990, 84

Müller-Tuckfeld, Rechtsstaatliche Probleme der Vermögensbeschlagnahme nach § 111p StPO, wistra 1995, 330

Park, Die Vermögensstrafe – ein Nachruf, StV 2002, 395

Rönnau, Vermögensabschöpfung im Wandel, ZRP 2004, 191

s.a. die Hinweise bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5311 f.

 

Rdn 4718

1. Die Anordnung einer Vermögensbeschlagnahme konnte früher entweder auf § 111p (a.F.) oder auf § 443 (s. Teil V Rdn 4720) gestützt werden. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p (a.F.) diente der Sicherung einer zu "erwartenden Vermögensstrafe". Nachdem jedoch das BVerfG durch Urt. v. 20.3.2002 (NJW 2002, 1779) die Vorschrift des § 43a StGB als verfassungswidrig angesehen hat, war die Festsetzung einer Vermögensstrafe nicht (mehr) möglich (BGH StV 2002, 302; Park StV 2002, 395). Durch das "Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe" ist § 111p a.F. inzwischen mit Wirkung vom 25.7.2015 aufgehoben worden (vgl. BGBl I, S. 1332).

 

Rdn 4719

2. Die einzige Möglichkeit zur Vermögensbeschlagnahme ergibt sich damit derzeit noch aus § 443. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um eine Vorstufe der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB. Diese Art der Vermögensbeschlagnahme ist vielmehr ein nur in bestimmten Strafverfahren zulässiges Mittel (Teil V Rdn 4720), den Beschuldigten zur Teilnahme am Verfahren zu zwingen und ihn an der Verfügung über sein Vermögen und mittelbar dadurch an dessen Verwendung für die genannten Delikte zu hindern (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 430 Rn 12; vgl. auch § 443 Rn 1a [starke Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit]). Sie ist zu unterscheiden von der → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Beschlagnahme, Teil V Rdn 5325, gem. §§ 111b ff. Dazu folgender

 

Rdn 4720

 

Überblick

Die Vermögensbeschlagnahme nach § 443 kann gem. Abs. 1 zugleich angeordnet werden mit dem Erlass eines HB oder mit der → Erhebung der Anklage, Teil E Rdn 2282. Es muss also zumindest hinreichender Tatverdacht vorliegen (dazu → Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, Teil E Rdn 2190).
Aus dem Katalog der Straftaten, bei den die Vermögensbeschlagnahme angeordnet werden darf, ist § 443 Abs. 1 Nr. 4 von besonderer praktischer Bedeutung. Das sind die Fälle des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG sowie der §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 30a oder 30b BtMG.
Zuständig zum Erlass der Maßnahme ist nach § 443 Abs. 2 S. 1 grds. der Richter, bei "Gefahr im Verzug" vorläufig auch die StA, nicht jedoch eine der → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Teil E Rdn 2321. Die Anordnung durch die StA tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
Die Vermögensbeschlagnahme ist gem. § 443 Abs. 3 i.V.m. §§ 291 ff. im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt ein absolutes Veräußerungsverbot i.S.v. § 134 BGB ein.
I.d.R. wird dem Beschuldigten der Beschluss, mit dem die Vermögensbeschlagnahme angeordnet worden ist, mit Gründen mitgeteilt (§§ 34, 35). Er kann dagegen dann einfache → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, gem. § 304 einlegen.
 

☆ Die Vermögensbeschlagnahme nach § 443 ist keine Maßnahme, die der Einziehung i.S.d. Nr. 4142 VV RVG gleich steht (Burhoff/Volpert/ Burhoff , RVG, Nr. 4142 VV Rn 5 ff.). Der Verteidiger, der für den Mandanten im Zusammenhang mit einer Vermögensbeschlagnahme tätig wird, kann dafür also keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG abrechnen. Er muss die erbrachten Tätigkeiten vielmehr im Rahmen von § 14 RVG bei der jeweiligen Verfahrensgebühr geltend machen.Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 5 ff.). Der Verteidiger, der für den Mandanten im Zusammenhang mit einer Vermögensbeschlagnahme tätig wird, kann dafür also keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG abrechnen. Er muss die erbrachten Tätigkeiten vielmehr im Rahmen von § 14 RVG bei der jeweiligen Verfahrensgebühr geltend machen.

Siehe auch: → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 891, m.w.N.; → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Beschlagnahme, Teil V Rdn 5325.

[Autor] Burhoff

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