Das Wichtigste in Kürze:
1. | Am 1.7.2017 ist das "Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017 (BGBl, S. 872) in Kraft getreten. Dieses hat eine umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eingeführt. |
2. | Für die Anwendung der Neuregelung sind in Art. 316h EGStGB und in § 14 EGStPO Übergangsregelungen vorgesehen. |
3. | Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist eine Maßnahme eigener Art, um strafrechtswidrige Vermögenslagen zu beseitigen, die in ihrer Zielrichtung der ungerechtfertigten Bereicherung in den §§ 812 ff. BGB ähnelt. |
4. | Die Vermögensabschöpfung war nach früherem Recht zweigleisig geregelt. Diese Zweigleisigkeit hat die Neuregelung übernommen. |
5. | Der Verteidiger rechnet seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit Sicherstellungsmaßnahmen mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ab. |
Rdn 5312
Literaturhinweise zum neuen Recht:
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Bittmann, Die Rechtsprechung zum abschöpfungsrechtlichen Verfahrensrecht 2019/20, NStZ 2021, 149, 342
Blanke-Roeser, Das Unterbleiben der Vollstreckung von Nebenfolgen nach dem neuen § 459g Abs. 5 StPO – Systematik und Auslegung
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Rettke, Bitcoin und die strafrechtliche Einziehung – Vorläufige und endgültige Vermögensabschöpfung, NZWiSt 2020, 45
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Rdn 5313
Literaturhinweise zum alten Recht:
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Bittmann, Bedeutung des § 111g StPO für die Rückgewinnungshilfe – Wirkung, Voraussetzung, Rang, wistra 2013...
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