Rz. 14

Die Regelung der VV 4142 ist anwendbar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine der vorgenannten Maßnahmen bezieht. Es sind dies die Fälle:

der Einziehung (§§ 74, 75 StGB, § 7 WiStG);[14]
des Verfalls, soweit er Strafcharakter hat (§§ 73 bis 73d StGB);[15]
der Vernichtung (§§ 98 Abs. 1, 110 UrhG);[16]
der Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB, §§ 98 Abs. 2, 110 UrhG);[17]
der Abführung des Mehrerlöses (§§ 8, 10 WiStG);[18]
der Beschlagnahme, welche die Sicherung der vorgenannten Maßnahmen bezweckt (§§ 111b, 111c StPO).[19]
 

Rz. 15

Nicht in den Anwendungsbereich der VV 4142 fallen:

die Rückerstattung des Mehrerlöses nach § 9 WiStG;[20] diese Tätigkeit wird durch die Verfahrensgebühr des VV 4143, 4144 abgegolten, da die Rückerstattung im Adhäsionsverfahren geltend zu machen ist;
die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem StrEG; auch hierfür gelten die Verfahrensgebühren des VV 4143, 4144 (str.) (siehe VV 4143–4144 Rdn 72 f.);[21]
der Verfall einer Sicherheit nach § 128 Abs. 1 StPO;[22]
die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln (§ 94 StPO);[23]
die Vermögensbeschlagnahme (§§ 290, 443 StPO);[24]
Wertersatz, soweit er den Charakter zivilrechtlichen Schadensersatzes hat, z.B. nach den landesrechtlichen Forstgesetzen.[25]
 

Rz. 16

Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der VV 4142 fallen Tätigkeiten, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken (früher § 88 S. 3 BRAGO).[26] Der Gesetzgeber hat die Fälle des Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis bewusst nicht in VV 4142 aufgenommen, da diese nicht anders behandelt werden sollen als andere Nebenfolgen, wie etwa ein Berufsverbot oder die Entziehung einer Konzession. Hierauf gerichtete Tätigkeiten können daher nur bei der jeweiligen Verfahrensgebühr[27] im Rahmen des § 14 Abs. 1 oder einer Pauschgebühr (§§ 42, 51) berücksichtigt werden.

 

Rz. 17

Die Verfahrensgebühr entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung oder eine anderweitige Maßnahme erstreckt. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt[28] oder dass die Frage der Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt.[29] Die Einziehung oder die anderweitige Maßnahme muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein.[30] Besteht für die Verteidigung ungeachtet des Inhalts der erstinstanzlichen Beschlagnahmeanordnung im Beschwerdeverfahren Anlass, alternativ eine auf Einziehungsrecht gestützte Beschlagnahme zu befürchten, so ist die entsprechende Verteidigungsbemühung nach VV 4142 vergütungspflichtig.[31]

 

Rz. 18

So entsteht die Gebühr bereits für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht.[32] Eine Verfahrensgebühr bei Einziehung nach VV 4142 entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich der Einziehungsfrage keine besondere Tätigkeit ausübt. Vielmehr genügt es, wenn eine Einziehung beantragt ist oder nach Lage der Sache in Betracht kommt und sich der Rechtsanwalt um die Abwehr einer Bestrafung bemüht. Denn ein großer Teil der Arbeit des Rechtsanwalts besteht im Aktenstudium und der Beratung des Mandanten, also nach außen nicht erkennbaren Handlungen.[33]

 

Rz. 19

Für die Entstehung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach VV 4142 genügt es insbesondere, wenn sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt haben.[34]

 

Rz. 20

Die Gebühr entsteht in ihrem Anwendungsbereich immer. Im Gegensatz zum früheren Recht besteht nicht lediglich ein Ermessen des Anwalts.[35]

[14] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[15] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[16] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[17] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[18] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[19] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 6.
[20] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[21] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[22] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[23] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[24] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[25] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 7.
[26] OLG Koblenz AGS 2006, 236 = JurBüro 2006, 247; AG Limburg SVR 2008, 268; AG Hof AGS 2011, 68 m. Anm. Henke = JurBüro 2011, 253; D. Meyer, JurBüro 2005, 355; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, Rn 387.
[27] AG Hof AGS 2011, 68 = RVGreport 2011, 262.
[28] A.A. KG AGS 2009, 224 = RVGreport 2009, 74.
[29] AG Löbau 5.8.2009 – 1 Ds 220 Js 7083/08.
[30] LG Berlin AGS 2005, 395 = RVGreport 2005, 193; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228.
[33] LG Kiel StraFo 2007, 307.
[34] LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72.
[35] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 4.

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