Verfahrensgang

AG Minden (Entscheidung vom 04.02.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 04.02.2011 dahin abgeändert, dass die dem Verteidiger aus der Staatskasse. zu zahlende Vergütung auf den weiteren Betrag von 65,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Gebühr gemäß Nr. 4142 RVG ist entstanden.

Die Tätigkeit des Verteidigers muss sich auf die Einziehung oder dieser nach § 442 StPO gleichstehenden Rechtsfolgen, wie etwa den Verfall, beziehen. Die Gebühr wird bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 8. 2007, 3 Ws 267/07, OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006, 3 Ws 80/06). Die Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger, wie sie mit Schriftsatz vom 23.05.2011 vorgetragen wurde, löste die Gebühr aus. Diese Beratung war nach Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gerechnet werden. Der Anfall dieser Wertgebühr kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten, nicht jedoch nach dem letztendlich gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft richten, es sei denn, die Tätigkeit der Verteidigung wird erst danach entfaltet. Eine Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet oder in der Verhandlung kein Antrag gestellt wird.

Vorliegend waren die 725,- EUR gemäß § 111 b StPO beschlagnahmt worden, wie sich aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 01.09.2009 ergibt. Mit Anklageschrift vom 30.03.2009 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass das sichergestellte Bargeld in Höhe von 725,- EUR dem erweiterten Verfall unterliege. Diese Erklärung taucht zwar in der nach Rücknahme der Anklage vom 30.03.2009 in der neu gestellten Anklageschrift vom 08.09.2009 nicht mehr auf. Es wird aber weiterhin der § 74 StGB als anzuwendende Vorschrift aufgeführt und die 725,- EUR finden sich (nunmehr) in der Liste der einzuziehenden Gegenstände. Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des dieser Einziehung zugrundliegenden Tatvorwurfs in der Hauptverhandlung Freispruch beantragte und demzufolge auch keine Einziehung, kann die zuvor entstandene Gebühr nicht wieder entfallen lassen.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 13 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956284

AGS 2012, 66

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