Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Betreuung weiterer Kinder

Rz. 391 Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten entfällt grundsätzlich nicht bei der Betreuung weiterer Kinder. Er/Sie kann sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes aus einer neuen Verbindung darauf berufen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.[52...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Das Innenverhältnis: Elternteil/Elternteil

Rz. 602 Soweit die Eltern untereinander auf Kindesunterhalt verzichten, kommt auch nur zwischen ihnen ein Vertrag zustande, es sei denn, dass ein Elternteil ausdrücklich und unmissverständlich im Namen des Kindes handelt.[791] Eine Freistellungsvereinbarung der Eltern stellt eine Erfüllungsübernahme (vgl. §§ 329, 415 Abs. 3) dar und entfaltet Rechtswirkung nur zwischen den E...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Einsatz des Vermögensstamms des Unterhaltsschuldners

Rz. 893 Aus dem Anspruch auf Kindesunterhalt des volljährigen Kindes gegen die Eltern nach § 1603 Abs. 1 ergibt sich unmittelbar die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens zur Unterhaltsleistung einzusetzen, wenn und soweit seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen nicht ausreichen, um den Anspruch zu erfüllen.[1245] Rz. 894 Sofern der Unte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Unterhaltsleistung in anderer Art

Rz. 561 Bei – auch konkludentem – Einverständnis der Beteiligten können diese im Unterhaltsrechtsverhältnis vereinbaren, dass der Barunterhalt – teilweise – durch Naturalleistungen ersetzt wird. Nimmt der Unterhaltsgläubiger die Naturalleistung des Unterhaltsschuldners an, kann er für diesen Leistungszeitraum keinen Barunterhalt (nach-)verlangen. Allerdings kann die Naturall...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Die Ausfall- und Ersatzhaftung

Rz. 471 Das Gesetz regelt für den Verwandtenunterhalt in den §§ 1606 und 1607 die Reihenfolge, in der mehrere Personen nebeneinander oder nacheinander zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Nach § 1606 Abs. 2 haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie zunächst die Näheren vor den Entfernteren, also haften die Eltern vor den Großeltern für den Unterhalt der Kinder....mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Mehrere Kindesunterhaltsberechtigte oder "der Mangelfall"

Rz. 427 Der Unterhaltsschuldner ist leistungsfähig, wenn er mit seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen den Restbedarf aller Unterhaltsberechtigten und seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Die fehlende Fähigkeit des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger zu befriedigen, stellt nach Auffassung des BGH einen absolute...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Großelternhaftung

Rz. 492 Wesentlicher Anwendungsbereich neben der Frage der Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils ist die Haftung der Großeltern für ihre Enkelkinder nach § 1607. Das (Enkel-)Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seine Großeltern, wenn und soweit die Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig abdecken...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Temporärer Wahlgerichtsstand bei Anhängigkeit des Kindesunterhalts

Rz. 17 Die Geltendmachung von Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) sowie eines Anspruchs, der eine durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft (§§ 1361 Abs. 1, 1569 ff. BGB), oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l BGB kann verschiedene Gerichtsstände zur Folge haben. Solange ein Verfahren zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind in erster Instanz anhängig i...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern/Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 674 Es gibt zwar grundsätzlich keine festgeschriebene Obergrenze für den Kindesunterhalt. Dennoch sind die Einkommensgruppen der Tabellen nach oben begrenzt: Für ein 5.101 EUR übersteigendes Nettoeinkommen verweist die DT auf die Bemessung nach den Umständen des Falles. Eine solche Pauschalierungsgrenze ist sachgerecht und erlaubt.[872] Rz. 675 Praxistipp Es handelt sich ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Die Verbrauchergeldparität

Rz. 643 Das statistische Bundesamt gibt Werte zur Verbrauchergeldparität bekannt,[842] mit denen wiedergegeben wird, wie viele ausländische Geldeinheiten erforderlich sind, um die gleichen Gütermengen in bestimmter Qualität im Ausland zu erwerben, die man im Inland für eine inländische Geldeinheit erhält.[843]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Rechtsmissbräuchliche Unterhaltsbestimmung

Rz. 572 Die Unterhaltsbestimmung ist bereits unwirksam, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rz. 573 Praxistipp Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Eltern zwei Jahre lang den Auszug des Kindes hingenommen und keine Gründe dafür dargelegt haben, warum sie nunmehr die Rückkehr des Kindes nach Hause verlangen.[749]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Entziehung des Unterhalts (§ 1611 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 937 Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Unterhaltspflicht insgesamt, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners grob unbillig wäre, etwa wenn ein Student beharrlich seine Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verschweigt.[1292]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Rz. 658 Mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten bzw. mit Wegfall der Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 trifft die Unterhaltsverpflichteten nicht mehr eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und/oder die Verpflichtung alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für den beiderseitigen Unterhalt zu verwenden. Den unterhaltspflichtigen Elternteilen wird jeweils de...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Zeitpunkt der Unterhaltsbestimmung

Rz. 581 Der Zeitpunkt der Bestimmung steht den Eltern frei. Rz. 582 Praxistipp Sie kann auch noch im summarischen[770] bzw. im ordentlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ja sogar noch in der Beschwerdeinstanz eines Abänderungsverfahrens[771] getroffen werden.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Rückwirkung des Abänderungsbegehrens

Rz. 590 Hat das Gericht gem. § 1612 Abs. 2 Satz 2 die Art des zu gewährenden Unterhalts abgeändert, dann wirkt diese Bestimmung auf den Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift zurück.[781]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Kasuistik

Rz. 939 Es können Umstände der eigenen Lebensführung des Unterhaltsgläubigers als auch verhaltensbedingte Gründe zur Erfüllung des Tatbestands des § 1611 Abs. 1 führen.[1293]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Änderung der Unterhaltsbestimmung (§ 1612 Abs. 2)

Rz. 584 Sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner können die Unterhaltsbestimmung verändern bzw. verändern lassen. aa) Änderung durch den Unterhaltsschuldner Rz. 585 Der Unterhaltsschuldner kann die von ihm getroffene Unterhaltsbestimmung im Rahmen von Treu und Glauben jederzeit einseitig ändern,[773] sofern er sich nicht selbst rechtswirksam gebunden hat...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (e) Wohngeld

Rz. 872 Wohngeld ist zunächst auf die Differenzzwischen den Mietkosten, die in dem pauschalierten notwendigen Eigenbedarf enthalten sind (sog. erhöhte Wohnkosten), und der tatsächlich gezahlten (angemessenen) Miete anzurechnen. Ein etwa noch verbleibender Teil mindert das Einkommen.[1223]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Kindergeldanrechnung

Rz. 661 Das Kindergeld ist unterhaltsrechtliches Einkommen des volljährigen Kindes und deckt daher in voller Höhe seinen Bedarf. Es kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes an sich gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen.[855]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Ursprüngliche Barunterhaltspflicht

Rz. 524 Die Verpflichtung des Elternteils auf Leistung von Barunterhalt ergibt sich aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Daher ist auch die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu prüfen.[696] Rz. 525 Praxistipp Es müssen im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem gemeinsamen Kind a...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 5. Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners

Rz. 408 Verbindlichkeiten – sofern sie berücksichtigungsfähig sind – spielen in der Regel keine Rolle bei der Bedarfsbemessung, sondern mindern gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.[548] Welche Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mindern, ist im Einzelnen zu beurteilen. a) Kreditverbindlichkeiten Rz. 409 Grun...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Tatsächliche Einkünfte des Unterhaltsschuldners

Rz. 889 Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber dem volljährigen Kind ist sein gesamtes tatsächlich erzieltes Einkommen mit berufstypischen Zuschlägen [1237] und erzielten bzw. erzielbaren steuerlichen Vorteilen maßgeblich.[1238] Daher ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach den allgemeinen Grundsät...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 5. Ermittlung der (anteiligen) Haftungsquoten der Eltern

Rz. 898 Bei beiderseitiger Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich dem volljährigen Kind gegenüber beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Für den Bedarf ihres volljährigen Kindes haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen (§ 1606).[1251] a) Das volljährige Kind im Haushalt der Eltern Rz. 899 Lebt das volljährige Kind bei seinen nicht getrennten...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Der Mindestselbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l)

Rz. 307 Der Mindestselbstbehalt hat dem Unterhaltsschuldner sowohl gegenüber dem von ihm getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als auch gegenüber der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu verbleiben. Er beträgt derzeit 1.510 EUR für den Erwerbstägigen und 1.385 EUR für den Nichterwerbstätigen. Er enthält jeweils 580 EUR für Warmmiete.[384]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / VI. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs

Rz. 10 Der Anspruch des Kindes gegen die Eltern entsteht mit der Geburt. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht für die Eltern während der Minderjährigkeit aber auch Volljährigkeit, solange die vorbeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, jedenfalls aber solange das minderjährige oder auch volljährige Kind sich nicht selbst unterhalten kann (§ 1602 Abs. 1).mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Konsumverzicht und Synergie-Effekte einer neuen Partnerschaft

Rz. 310 Sowohl ein bewusster Konsumverzicht als auch die Aufnahme einer neuen Partnerschaft haben unter Umständen Auswirkungen auf den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners. aa) Der Konsumverzicht Rz. 311 Im Rahmen seines Selbstbehalts kann der Unterhaltsschuldner über seine, ihm verbleibenden Mittel frei verfügen. Er kann sein Ausgabeverhalten auf andere Prioritäten abstimmen...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Ermittlung der (anteiligen) Haftungsquoten der Eltern

Rz. 903 Für den Restbedarf, mithin den Barunterhalt, haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. aa) Der Restbedarf des volljährigen Kindes Rz. 904 Die Eltern haften nur für den Restbedarf ihres volljährigen Kindes. Das bedeutet, dass vom Lebensbedarf des Kindes seine – anrechenbaren – Einkünfte sowie das Kindergeld in voller Höhe gemäß § 1612...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / IV. Haftung der Eltern

Rz. 8 Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 haften die Eltern für den Barunterhalt des Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Allerdings erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Bar- und Betreuungsunterhalt stehen gleichwertig nebeneinander.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 454 Die Darlegungs- und Beweislast trifft hinsichtlich der Höhe der Umgangskosten sowie der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse den umgangsberechtigten Unterhaltsschuldner.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 6. Verwirkung

Rz. 921 Die Verwirkung ist eine von Amts wegen zu prüfende Einwendung gegen das Bestehen des Unterhaltsanspruchs, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des § 242, aber auch aus der lex specialis des § 1611 ergeben kann.[1278] Noch während der Verjährungshemmung ist eine Verwirkung rückständigen Unterhalts möglich.[1279] a) Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen, § 242 Rz....mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 6. Ende des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes

Rz. 616 Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes kann erlöschen, unter sehr engen Voraussetzungen aber auch verwirkt werden und/oder verjähren. a) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten Rz. 617 Nach § 1615 Abs. 1 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Stirbt de...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 901 Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines getrennt lebenden Elternteils, schulden beide Elternteile entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Kind Barunterhalt, da Betreuungsunterhalt dem volljährigen Kind nicht mehr geschuldet wird.[1253] Allerdings scheidet die Inanspruchnahme auf Barunterhalt des Elternteils, bei dem das Kind lebt, in der Reg...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Deckung des eigenen Lebensbedarfs durch Einkommen

Rz. 838 Der Lebensbedarf des Unterhalt begehrenden Verwandten kann sowohl durch eigene (fiktive) Einkünfte (§ 1602 Abs. 1) gedeckt sein. aa) Deckung des Lebensbedarfs durch eigene Einkünfte Rz. 839 Nach § 1602 Abs. 1 ist nur derjenige Verwandte unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften teilweise oder insgesamt zu decken, und der auch...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Fiktives Einkommen als Erwerbsersatzeinkommen

Rz. 855 Nach dem Eigenverantwortungsprinzip des § 1602 obliegt demjenigen, der einen Verwandten aufgrund eines Unterhaltstatbestands berechtigt in Anspruch nimmt, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten sowie zumutbare Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.[1194] Verletzt der Unterhalt begehrende Verwandte eine solche Obliegenheit, wird auf fiktive und somit anrechenbare Eink...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Verwirkung

Rz. 618 Die Verwirkung im Unterhaltsrechtsverhältnis ist in § 1611 geregelt. Außerdem kann sich die Verwirkung aus § 242 ergeben. aa) Verwirkung nach § 1611 Rz. 619 Der Verwirkungstatbestand des § 1611 erstreckt sich nicht auf minderjährige unverheiratete Kinder (§ 1611 Abs. 2), privilegiert volljährige Kinder können hingegen den Tatbestand des § 1611 sehr wohl erfüllen.[818] ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Der Mindestbedarf (Mindestunterhalt, § 1612a Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 43 Grundsätzlich hat das minderjährige Kind Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts, der in § 1612a Abs. 1 Satz 2 und 3 definiert ist. Für diesen Mindestbedarf des minderjährigen Unterhaltsgläubigers haftet der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner verschärften Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1. a) Entwicklung und Herleitung des Mindestbedarfs Rz. ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Überobligatorische Einkünfte

Rz. 351 Überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsschuldners gibt es im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind in aller Regel nicht, da grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als Einkommen angesetzt werden.[454]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Überobligatorische und geringfügige Tätigkeit des minderjährigen Kindes

Rz. 228 Einkünfte des Kindes kommen grundsätzlich beiden Elternteilen zugute, sofern beide Bar- bzw. Naturalunterhalt leisten. aa) Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Rz. 229 Etwas anderes gilt jedoch für die Einkünfte des minderjährigen Kindes, die es aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt. Rz. 230 Solche überobligatorischen Einkünfte des minderjährigen Kinds sind j...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) (Neben-)Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners

Rz. 469 Der haushaltsführende Unterhaltsschuldner ist gegenüber den minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindern aus der alten Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Ausübung einer (Neben-)Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn er in der neuen Lebensgemeinschaft nur den Haushalt führt und keine oder Kinder des neuen Lebenspartners betreut. Im Rahmen der Haushaltsfü...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Lösung

Rz. 644 Die Berechnung anhand der Verbrauchergeldparität ist recht aufwendig, da das jeweils aktuelle Datenmaterial herausgesucht werden muss. Gleiches gilt für die Berechnung an sich. Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums erfolgt anhand steuerlicher und nicht unterhaltsrechtlicher Maßstäbe und ist darüber hinaus stark pauschalisiert. Die Rechtsprechung der...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Kreis der privilegierten Unterhaltsberechtigten nach § 1603 Abs. 2

Rz. 353 § 1603 Abs. 2 "verschärft" gegenüber § 1603 Abs. 1 die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen in Form einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für folgende Unterhaltsberechtigte:mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Leistungspflichten des Kindes

Rz. 773 Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis ergeben sich für das volljährige Kind gegenüber seinen Eltern spiegelbildlich ebenfalls verschiedene Leistungspflichten. (1) Auskunfts- und Belegvorlagepflichten Rz. 774 Das Gegenseitigkeitsprinzip vermittelt dem Unterhaltsschuldner auch gewisse Auskunfts- und Kontrollrechte: Er kann verlangen, dass er nicht nur bezüglich des Ausbildu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums

Rz. 642 Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums vergleicht die durchschnittlichen Löhne der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten.[841] Anhand dieser Gruppeneinteilung ist der Selbstbehalt nach deutschem Recht um ¼, ½ oder ¾ zu kürzen oder für bestimmte Länder in voller Höhe (1/1) zu erhalten.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Nebentätigkeit und Überstunden

Rz. 380 Einkünfte aus Nebentätigkeit und Überstunden sind unter Umständen einkommenserhöhend zu berücksichtigen. (1) Nebentätigkeit Rz. 381 Sofern die Einkünfte des Unterhaltsschuldner aus einer vollschichtigen Tätigkeit nicht ausreichen ohne Beeinträchtigung des notwendigen Selbstbehalts den Mindestunterhalt für den bzw. die Unterhaltsgläubiger aufzubringen, kann ihm zugemute...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Ausfallhaftung (§ 1607 Abs. 1) und Ersatzhaftung (§ 1607 Abs. 2) der Großeltern

Rz. 494 Die Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber dem Enkelkind kann im Wege der Ausfallhaftung nach § 1607 Abs. 1 oder im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 auftreten. (1) Ausfallhaftung Rz. 495 Die teilweise oder gänzliche Leistungsunfähigkeit des vorrangig pflichtigen Unterhaltsschuldners (Primärschuldner) lässt die Unterhaltspflicht des nachrangigen Unterhaltss...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Ausschluss der Ersatzhaftung (§ 1611 Abs. 3)

Rz. 938 Der Unterhaltsanspruch entfällt dem Grunde nach. Daher kann der Unterhaltsgläubiger aufgrund dieser insoweit eingetretenen Beschränkung seines Unterhaltsanspruchs nicht andere nachrangig haftende Verwandte (vgl. § 1606) in Anspruch nehmen (§ 1611 Abs. 3).mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / F. Volljährige Kinder

Rz. 650 Die Darstellung der Unterhaltsansprüche der – nicht privilegiert – volljährigen Kinder folgt dem Aufbau der Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder. Sofern im Folgenden keine Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen gemacht werden, ergeben sich zu den Ausführungen im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen und pri...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Wirkung der Unterhaltsbestimmung

Rz. 583 Die Unterhaltsbestimmung wird dem volljährigen Kind gegenüber mit Zugang der Erklärung wirksam (§ 130). Solange und soweit das Gericht die Bestimmung nicht abändert, besteht keine Verpflichtung, statt des bestimmten Naturalunterhalts Barunterhalt zu leisten.[772]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Die Leistungsfähigkeit der Großeltern

Rz. 509 Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Großeltern ist nach den allgemeinen Grundsätzen mit den nachfolgenden Besonderheiten zu prüfen. (1) Selbstbehalt Rz. 510 Im Rahmen der nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Leistungsfähigkeit ist zu klären, in welcher Höhe den Großeltern gegenüber dem (Enkel-)Kind der Selbstbehalt zusteht. Im Unterhaltsrechtsve...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes

Rz. 662 Das minderjährige oder privilegiert volljährige Kind trifft grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen eine Erwerbsobliegenheit. Das volljährige Kind hingegen hat seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte sicher zu stellen. Einkünfte des volljährigen Kindes werden unterhaltsrechtlich bereinigt in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Den Stamm seines Vermögens muss...mehr