Auf die Frage, wie häufig die Erhaltung bzw. Erlangung eines Anspruches auf Kindesunterhalt für den eigenen Haushalt bei sorge- und umgangsrechtlichen Konflikten in der jeweiligen anwaltlichen Praxis eine Rolle spielt, gaben 74 % der Teilnehmer an, dies sei oft der Fall. Für 5 % der Kolleginnen und Kollegen war das unterhaltsrechtliche Interesse der Mandanten in kindschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sogar immer gegeben (Folie 5).[1]

Dagegen wird nach der überwiegenden Einschätzung der Mitglieder nur selten (64 %) oder gar nicht (25 %) die Vertretungsbefugnis bestritten, dass der den Unterhalt geltend machende Elternteil die alleinige Obhut gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB innehat (Folie 6).

Demgegenüber sprachen sich mehr als ¾ der Teilnehmer (76 %) für eine Vertretungsbefugnis jedes Elternteils bei einem erweiterten Umgang oder im paritätischen Wechselmodell aus, wenn Kindesunterhalt verlangt wird (Folie 7). Dabei trat zu Tage, dass die Befürworter u.a. darauf hinwiesen, eine generelle Vertretungsbefugnis würde die Bestellung eines Ergänzungspflegers verzichtbar machen (Folie 9).

In einem häufig engen Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt stehen der Bezug des Kindergeldes und der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen.

Auf die Frage, ob beim paritätischen Wechselmodell das Kindergeld an beide Eltern je zur Hälfte ausgezahlt werden sollte, sprachen sich 75 % der Teilnehmer dafür und nur 20 % dagegen aus. Weitere 5 % zeigten sich unentschlossen (Folie 10).

Im Falle der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gab es ein ähnlich klares Meinungsbild. Für eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes dahingehend, dass diese Leistungen auch beim paritätischen Wechselmodell und bei erweiterten Umgängen bewilligt werden sollten, votierten 69 %, dagegen nur 22 %. Lediglich 9 % der Teilnehmer an der Umfrage erklärten, sich hierzu noch keine Meinung gebildet zu haben (Folie 11).

Ein weiterer Wunsch nach Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes bezog sich auch darauf, den Unterhaltsvorschuss beim paritätischen Wechselmodell an beide Eltern in gleicher Höhe auszuzahlen (Folie 12).

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Änderungen in der Bewilligung und Auszahlung von Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss die Verwaltungsabläufe in den Familienkassen und den Jugendämtern (Unterhaltsvorschusskassen) verändern würden. Dies sollte jedoch angesichts der offenbar vorhandenen praktischen Bedürfnisse kein Hinderungsgrund sein.

[1] Die Folien der Präsentation sind auf der Homepage der AG Familienrecht einsehbar.

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