Leitsatz (amtlich)

1. Die Rechtmäßigkeit der Leistung von Unterhaltsvorschuss ist keine Voraussetzung für den Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG.

2. Zum Konkurrenzverhältnis des § 7 Abs. 1 UVG zu § 5 Abs. 1 UVG.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 39 F 73/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 10.11.2016 (Az. 39 F 73/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.767,61 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsteller

zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.128 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht.

Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Kinder ED, geboren am ....2010, und JD, geboren am ...2012. Er war mit der Kindesmutter verheiratet. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte spätestens im Januar 2013.

In der Zeit vom 01.11.2014 bis 30.06.2015 zahlte der Antragsteller der Mutter für beide Kinder Unterhaltsvorschuss; die monatlichen Leistungen beliefen sich auf 133 EUR pro Kind.

Die Kinder waren seit dem 26.08.2014 im Haushalt der Mutter gemeldet. Diese bezog ab Oktober 2014 für beide Kinder das Kindergeld. Am 21.05.2015 wurden die Kinder aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen und durch das Jugendamt des Landkreises Oberhavel in Obhut fremduntergebracht.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 hatte der Antragsteller den Antragsgegner über die Beantragung von Unterhaltsvorschuss informiert und ihn aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Der Antragsgegner trat dem Auskunftsverlangen entgegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss seien nicht gegeben, da ein Wechselmodell bestehe.

Die Kindeseltern hatten am 06.06.2014 eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung (AG Oranienburg...) geschlossen, die die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells vorsah. Am 03.02.2015 erfolgte eine Modifizierung der Vereinbarung, die ebenfalls familiengerichtlich genehmigt wurde (AG Oranienburg, ...).

Die Kindeseltern stritten über die Umsetzung des vereinbarten Wechselmodells. Der Antragsgegner leitete in diesem Zusammenhang ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Kindesmutter ein, das mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 EUR endete. Ab Ende Oktober 2014 hatte die Mutter die Kinder (fast) durchgängig nicht an den Antragsgegner herausgegeben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 2.128 EUR (8 × 133 EUR × 2) in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner ist dem Zahlungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, das klagende Land hätte vor Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen klären müssen, ob und inwieweit das vereinbarte Wechselmodell gelebt wurde. Es sei zu Unrecht Unterhaltsvorschuss bewilligt worden. Die Kindesmutter habe bei Antragstellung falsche Angaben gemacht; sie sei deshalb zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 UVG verpflichtet.

Mit am 10.11.2016 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Das antragstellende Land habe vor Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen die Angaben der Kindesmutter nicht hinreichend geprüft, obwohl hierzu Anlass bestanden habe. Es sei den falschen Angaben der Kindesmutter gefolgt, dass sie die Kinder im Wesentlichen allein betreue und nur sporadischer Wochenendumgang mit dem Antragsgegner bestehe. Wegen der unrichtigen Angaben hafte die Kindesmutter auf Ersatz nach § 5 UVG; damit entfalle der rechtfertigende Grund für den gesetzlichen Anspruchsübergang. Zudem sei ein Zahlungsanspruch des Antragstellers auch deshalb zu verneinen, weil aufgrund des vereinbarten Wechselmodells beide Elternteile barunterhaltspflichtig seien und es an schlüssigem Vortrag betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den am 15.11.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 05.12.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 13.01.2017 begründet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass das Wechselmodell - entgegen den Angaben der Kindesmutter - praktiziert worden sei. Mit einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich 4.902,45 EUR sei er auch leistungsfähig gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für JD+ED in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.06.2015 gewährten Unterhaltsvorschu...

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