1 Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.6.2023 – 10 UF 1043/22

Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB handelt.

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2022 – 21 UF 129/22

1. Die Haftungsquoten der Eltern eines privilegierten volljährigen Kindes können nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts auch dann bestimmt werden, wenn nur ein Elternteil über Einkünfte oberhalb dieses Betrages verfügt, jedoch dieser nach seinen Einkünften insgesamt den Kindesunterhalt erbringen kann.

2. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434 = NZFam 2022, 208).

3. Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unterhaltsrechtlich nicht als überobligatorisches Einkommen anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 8.7.1992 – XII ZR 127/91, NJW-RR 1992, 1282).

2 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 250/20

Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (EuGH, Urt. v. 1.3.2011 – Rs. C-236/09, NJW 2011, 907 – Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.6.2023 – 1 UF 25/23

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten.

2. Auf der anderen Seite ist die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zu beachten, die insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen und einem wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslosen Ausgleichswert den Ausschlag für den Ausgleich geben kann.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.5.2023 – 1 UF 38/23

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGBVI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten.

2. Kommt hinzu, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten im konkreten Fall als gering einzuschätzen ist und der Halbteilungsgrundsatz aufgrund eines vereinbarten Teilverzichts auf den Versorgungsausgleich ohnehin nicht vollständig umgesetzt wird, kann der Aspekt der Verwaltungseffizienz den Ausschlag gegen einen Ausgleich geben.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.6.2023 – 20 UF 18/23

Lässt sich zwar den Berechnungen des Versorgungsträgers, nicht aber den Teilungsregelungen (hier: Versicherungsbedingungen der Tarife des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen) eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung entnehmen, ist diese durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.3.2023 – 20 UF 146/22

1. Zur Teilung mehrerer Anrechte beim selben Versorgungsträger mit geringem Ausgleichswert (im konkreten Fall abgelehnt).

2. Die Aufhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Ehegatten bei Tragung der eigenen außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers durch diesen selbst kann nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG geboten sein, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftserteilung im erstinstanzlichen Verfahren zwar übersehen hat, dass bei ihm ein weiteres Anrecht besteht, dieses aber von dem betreffenden Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich auch nicht angegeben und ersichtlich deshalb nicht beauskunftet worden ist.

3 Betreuung und Unterbringung

BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 442/22

b) Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge