Leitsatz (amtlich)

Lässt sich zwar den Berechnungen des Versorgungsträgers, nicht aber den Teilungsregelungen (hier: Versicherungsbedingungen der Tarife des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen) eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Ehescheidung entnehmen, ist diese durch eine entsprechende Maßgabe in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.

 

Normenkette

VersAusglG § 11

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Aktenzeichen 38 F 110/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (38 F 110/20) vom 15.12.2022 unter Ziffer 2 Abs. 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.586,80 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ..., bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.336,73 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ..., bezogen auf den 31 08. 2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.805,94 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ..., bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen. An der Wertentwicklung des Anrechts zwischen diesem Zeitpunkt und der Rechtskraft dieser Entscheidung nehmen beide Ehegatten in gleicher Weise teil.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung der beteiligten Ehegatten.

Mit Verbundbeschluss vom 15.12.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Antragstellerin seit 01.09.2002 eine Rente aus ihrer beim B. (nachfolgend: B.) bestehenden Versorgung bezieht. Bezüglich der Wertentwicklung der beim B. bestehenden Anrecht zwischen dem Ehezeitende und dem 01.06.2023 wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 17.05.2023 Bezug genommen.

Der B. hat gegen den ihm am 29.12.2022 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss zunächst mit Schreiben vom 19.01.2023, am 20.01.2023 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schreiben vom 23.01.2023, am 25.01.2023 bei Gericht eingegangen, zurückgenommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.01.2023 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.01.2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der B. sodann erneut Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, in der erstinstanzlichen Entscheidung sei unter Ziffer 2 Abs. 2, 3 und 4 der Beschlussformel der Ausgleichstarif der bei ihm bestehenden Anrechte der Antragstellerin nicht korrekt genannt.

Bezüglich des Anrechts mit der Versicherungsnummer 0863199-8 0201 seien die Versicherungsbedingungen des Tarif ... maßgeblich, für das Anrecht mit der Versicherungsnummer ... der Tarif ... und bezüglich des Anrechts mit der Versicherungsnummer ... der Tarif ...

Der B. habe infolge der aktuellen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte zur Wertgleichheit von Ausgangs- und Ausgleichstarif seine Tarife angepasst. Die in seiner Auskunft vom 13.11.2020 zu den einzelnen Verträgen vorgeschlagenen Ausgleichstarife beruhten auf denselben geschlechtsunabhängigen Rechnungsgrundlagen sowie demselben Rechnungszins wie die jeweiligen Ausgangstarife.

Der Antragsgegner trägt vor, nachdem der B. erstinstanzlich mitgeteilt habe, die Verträge mit den Nummern ... und ... seien gleich zu behandeln, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund infolge der internen Teilung der beiden Verträge bei ihm zwei Verträge mit unterschiedlichen Ausgleichstarifen eingerichtet werden sollten. Es sei allerdings festzustellen, dass nach der Auskunft des Versorgungsträgers bereits für die Ausgangsverträge unterschiedliche Tarife Geltung hätten. Aufgrund der ergänzenden Auskunft des B. vom 13.01.2022 (Ziffer 3) sei davon auszugehen, dass gerichtliche Maßgaben für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entbehrlich seien.

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegen getreten.

II. 1. Die Beschwerde des B. vom 26.01.2023 ist gemäß §§ 58 ff ...

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