Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Grundrechte. Bekämpfung von Diskriminierungen. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Versicherungsprämien und -leistungen. Versicherungsmathematische Faktoren. Berücksichtigung des Kriteriums Geschlecht als Faktor für die Bewertung von Versicherungsrisiken. Private Versicherungsverträge. Richtlinie 2004/113/EG. Art. 5 Abs. 2. Unbefristete Ausnahme. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Art. 21 und 23. Ungültigkeit

 

Beteiligte

Association Belge des Consommateurs Test-Achats u.a

Yann van Vugt

Charles Basselier

Conseil des ministres

 

Tenor

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Belgien) mit Entscheidung vom 18. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2009, in dem Verfahren

Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL,

Yann van Vugt,

Charles Basselier

gegen

Conseil des ministres

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič und L. Bay Larsen, der Richterin P. Lindh und des Richters T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL sowie von Herrn van Vugt und Herrn Basselier, vertreten durch F. Krenc, avocat,
  • des Conseil des ministres, vertreten durch P. Slegers, avocat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von P. Slegers, avocat,
  • Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. Murray, BL,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Czubinski als Bevollmächtigte,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch R. Mackevičienė als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von D. Beard, Barrister,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Veiga, F. Florindo Gijón und I. Šulce als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL sowie Herrn van Vugt und Herrn Basselier auf der einen Seite und dem Conseil des ministres (Ministerrat) des Königreichs Belgien auf der anderen Seite über die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen, was das Geschlecht in Versicherungsangelegenheiten betrifft (Moniteur belge vom 31. Dezember 2007, S. 66175, im Folgenden: Gesetz vom 21. Dezember 2007).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2004/113 wurde auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 EG erlassen. Die Erwägungsgründe 1, 4, 5, 12, 15, 18 und 19 dieser Richtlinie lauten:

„(1) Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam; sie achtet ferner die Grundrechte, wie sie in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(4) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein grundlegendes Prinzip der Europäischen Union. Nach [den] Artikel[n] 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] ist jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts verboten und muss die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gewährleistet werden.

(5) Gemäß Artikel 2 des Vertrags zur Gründu...

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