Die Abgrenzung von Leistungsantrag und Abänderungsantrag stellt sich in den Fällen, in denen der Tabellenunterhalt des minderjährigen Kindes tituliert ist und in der Folge anzuerkennender Mehrbedarf hinzutritt. Im entschiedenen Fall ging es um Kosten des Privatschulbesuchs und die quotale Beteiligung des Vaters nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Im Streit waren die Kosten des Schuljahres 2019/2020, die von der Mutter im Voraus bezahlt worden waren, nicht die laufenden Kosten des Privatschulbesuchs. Das OLG Brandenburg hat entschieden: Der Antrag auf Zahlung von Mehrbedarf ist als Leistungsantrag statthaft. Beim Kindesunterhalt ist der Zusatzantrag für einen Mehrbedarf neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, weil der Barunterhaltsbedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen sind.[1]

[1] OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2022 – 13 UF 24/21, NJW 2023, 86 unter Hinweis auf Wendl/Dose/Schmitz, UnterhaltsR, § 10 Rn 169; für Abänderungsantrag bei Kosten der Internatsunterbringung wegen der Verknüpfung mit dem Elementarunterhalt des Kindes OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.5.2019 – 20 UF 105 /18, NZFam 2019, 579 m. Anm. Graba = FamRZ 2019, 1859.

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