Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2021 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, an den Antragsteller 2.758,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 217,50 EUR seit dem 24.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Antragsgegner zu tragen; die zweitinstanzlichen Kosten haben der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.659 EUR.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf 2.485 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes an den Antragsteller, seinen am ...2013 geborenen Sohn T... F..., der zunächst überwiegend von seiner Mutter und seit Februar 2021 im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.

Der Antragsteller besuchte von August 2019 bis Januar 2021 auf der Grundlage eines von beiden Elternteilen unterzeichneten Vertrages eine private Grundschule, für deren Kosten seine Mutter, unter Inanspruchnahme eines Rabatts das Schulgeld für das Schuljahr 2019/2020 in Höhe von 4.845,80 EUR am 01.08.2019 im Voraus zahlte. Hierin war ein Verpflegungsanteil von 780 EUR enthalten.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.08.2019 ließ die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner auffordern, sich hälftig am Schulgeld zu beteiligen. Zu dieser Zeit zahlte er bereits Kinderunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe.

Mit dem am 23.09.2019 zugestellten verfahrenseinleitenden Antrag (Bl. 6, 26) hat der Antragsteller zunächst beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn zu Händen seiner Mutter,

monatliches Schulgeld in Höhe von 205 EUR ab Oktober 2019 jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen,

sowie rückständiges Schulgeld für August und September 2019 von 435 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 zu zahlen.

Mit der Begründung einer höheren Haftungsquote hat der Antragsteller schriftsätzlich am 30.12.2019 (Bl. 59) und sodann mit Schriftsatz vom 31.01.2020 (Bl. 84) angekündigt, die Antragshauptforderung auf insgesamt 3.659 EUR zu erweitern und bei seiner hierauf gerichteten Begründung die Forderung auf den von seiner Mutter vorausgezahlten einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019/2020 abzüglich des Verpflegungsanteils begrenzt. Im Termin vom 27.10.2020, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, hat der Antragsteller sodann allerdings nicht jenen angekündigten erweiterten Antrag gestellt, sondern lediglich auf den ursprünglich gestellten Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen (Bl. 6, 57 R, 240).

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 266), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antragsgegner nach Maßgabe des nur angekündigten, letztlich aber nicht gestellten erweiterten Antrags dazu verpflichtet, an den Antragsteller 3.659 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.130 EUR seit dem 31.08.2019 sowie aus 529 EUR ab dem 10.02.2020 zu zahlen. Das Schulgeld hat das Amtsgericht nach Abzug des Verpflegungsanteils als Mehrbedarf von in Höhe von 4.065 EUR eingestuft, von dem der Antragsgegner 95 % zu tragen habe.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht sei schon nicht zuständig gewesen, denn es handele sich bei dem geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich nicht um eine Familiensache, sondern um eine Zivilsache. Auch habe das Amtsgericht verkannt, dass das Kind nicht Antragsteller im Verfahren sei, sondern seine Mutter. Die Mutter des Antragstellers könne mit Blick auf das seit Februar 2021 praktizierte Wechselmodell diesen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten. Zudem habe das Schulgeld, bei dem es sich mangels Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule nicht um Mehrbedarf handele, als Abänderungsantrag geltend gemacht werden müssen, da Kindesunterhalt bereits tituliert sei. Dass er, der Antragsgegner, den Schulvertrag unterzeichnet habe, bedeute nicht, dass er für die daraus entstehenden Mehrkosten zu haften habe. Schließlich habe das Amtsgericht das Einkommen der Mutter des Antragstellers zu niedrig angesetzt. Diese verfüge über das Vierfache des Einkommens des Antragsgegners.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 280),

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2021 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragsteller entsprechend dem erstinstanzlichen Ausspruch zur Zahlung von 3.659 EUR zu verpflichten.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht für die Geltendmachung vo...

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