Nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen; dies gilt auch im Verhältnis zu sog. privilegiert Volljährigen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gilt. Die Haftungsanteile werden als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet. Diese entspricht dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen. Soweit kein Mangelfall vorliegt, kann auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt werden.[39]

Die Haftungsquoten der Eltern eines privilegierten volljährigen Kindes können nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts auch dann bestimmt werden, wenn nur ein Elternteil über Einkünfte oberhalb dieses Betrages verfügt, jedoch dieser nach seinen Einkünften insgesamt den Kindesunterhalt erbringen kann.[40]

[39] Dazu BGH, Urt. v. 12.1.2011 - XII ZR 83/08, NJW 2011, 670 Rn 36 = FamRZ 2011, 454 m. Anm. Finke.

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