Die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[23] hat Eingang in die Rechtsprechung der Obergerichte gefunden.
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u. a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht.[24]
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