Die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[23] hat Eingang in die Rechtsprechung der Obergerichte gefunden.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u. a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht.[24]

[23] BGH, Beschl. v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208 m. Anm. Niepmann = FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt zum Trennungsunterhalt; BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21, NJW 2022, 1386 = FamRZ 2022, 781 m. Anm. Norpoth zum Kindesunterhalt.

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