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Muster 6.5: Grundzüge Düsseldorfer Tabelle

 

Muster 6.5: Grundzüge Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle (DT) hat keinen Gesetzesrang, sondern dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung über den Unterhalt, insbesondere für den Kindesunterhalt. Eine Anpassung erfolgt grundsätzlich jährlich. Jedes Oberlandesgericht ergänzt die eigentliche Tabelle um unterhaltsrechtliche Leitlinien, die regionale Besonderheiten berücksichtigen.

Die DT unterscheidet 3 Altersstufen für minderjährige Kinder (0–5, 6–11 und 12–17 Jahre) und eine Stufe für volljährige Kinder. Der Bedarf richtet sich seit der Erweiterung der DT zum 1.1.2022 nach den 15 Einkommensstufen desjenigen Elternteils, der Unterhalt zahlt, weil er nicht das Kind versorgt (Barunterhalt). Die 1. Stufe legt den gesetzlichen Mindestunterhalt fest, der bei einem Einkommen bis zu 1.500 EUR zu zahlen und in § 1612a BGB geregelt ist. Mit höherem Einkommen steigt auch der Unterhaltsbetrag stufenweise an. Oberhalb der 15. Einkommensgruppe, die bei 11.000 EUR liegt, ist der Bedarf des Kindes konkret zu errechnen.

Die DT legt als Normalfall die Unterhaltsverpflichtung für zwei Kinder zugrunde. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, muss eine Einstufung in eine andere Stufe vorgenommen werden.

Der Unterhalt für minderjährige Kinder geht im Rang jeder anderen Unterhaltsverpflichtung vor. Allerdings muss der Unterhaltsverpflichtete auch in der Lage sein, seinen eigenen Bedarf zu decken. Er hat daher Anspruch auf den Selbstbehalt, der wiederum nach den Einkommensgruppen gestaffelt ist. In der 1. Einkommensstufe beträgt er zurzeit 880 EUR beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten, 1.080 EUR beim Erwerbstätigen. Kann der Mindestunterhalt von zurzeit 342 EUR in der 1. Altersstufe, 393 EUR in der 2. und 460 EUR in der 3. Altersstufe nicht erbracht werden, liegt ein Mangelfall vor, bei dem nur Bruchteile des Mindestunterhalts zu zahlen sind.

Das Kindergeld, das an den Elternteil fließt, der die tatsächliche Betreuung übernommen hat, wird zur Hälfte auf den Bedarf des minderjährigen Kindes angerechnet, sodass sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag vermindert. Das Kindergeld beträgt zurzeit seit dem 1.1.2017 192 EUR für das erste und zweite Kind, sodass sich ein Unterhaltsbetrag für ein 8-jähriges Kind von 393 EUR auf einen Zahlbetrag von 297 EUR reduziert. Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld zurzeit 198 EUR, ab dem vierten Kind 223 EUR. Ab dem 1.1.2018 wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 194 EUR erhöht, für das dritte Kind auf 200 EUR und ab dem vierten Kind auf 225 EUR.

Für volljährige Kinder ist Unterhalt grundsätzlich bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung zu zahlen. Bei der Berechnung des Unterhalts wird unterschieden, ob das Kind noch bei einem Elternteil oder allein lebt. Das Kindergeld kann voll in Abzug gebracht werden. Ab der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.

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