Aus Kostengründen ist der Verfahrenswert in Unterhaltssachen von besonderer Bedeutung. Problematisch ist, welche zwölf Monate für den laufenden Unterhalt maßgebend sind, wenn zuvor ein Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgeschaltet war, und welche Konsequenzen hat es, wenn im Laufe des Verfahrens die Anträge erweitert werden. Dazu hat das OLG Celle folgende Leitsätze aufgestellt:

Zitat

In Unterhaltssachen ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG für den laufenden wiederkehrenden Unterhalt der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn ein VKH-Prüfungsverfahren vorangegangen ist, da die Fiktion des § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG nur für die fälligen Beträge gilt, nicht auch für den laufenden Unterhalt.

Bei Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Bei einer Erweiterung des Antrags auf Zahlung laufenden Unterhalts erhöht sich der Verfahrenswert gemäß § 34 FamGKG um den Mehrbetrag, der auf die zwölf Monate entfällt, die der Anhängigkeit des erweiternden Antrags folgen, wobei allerdings die Beträge der mit dem vorangegangenen Antrag erfassten Monate abzuziehen sind.

Die zwischen Einreichung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Hauptsacheverfahren und der erfolgten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgelaufenen Monatsbeträge sind gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG nicht als fällige Beträge verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen.[20]

[20] OLG Celle, Beschl. v. 17.1.2023 – 21 WF 156/22, NZFam 2023, 405 m. umfassender instruktiver Anm. Schneider.

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