Der Unterhaltsbedarf bemisst sich im Fall des paritätischen Wechselmodells nach den bedarfsprägenden beiderseitigen Einkommen der Eltern, denn kein Elternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit. Der Kindesbedarf umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf auch die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). Dies führt dazu, dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.

Unterschiedliche Anteile der Eltern an der Sicherstellung des Gesamtbedarfs ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB aus deren individueller Leistungsfähigkeit. Es gilt die Kontrollberechnung, wonach die Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils auf den Betrag begrenzt ist, den dieser bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte.

Im Fall unterhaltsrechtlich beachtlicher Leistungsunfähigkeit kann ein Elternteil nicht für den Barunterhalt eines minderjährigen, im Wechselmodell betreuten Kindes herangezogen werden. Denn zu quotieren ist auf der Grundlage des Verhältnisses der nach Abzug der Selbstbehalte verbleibenden Einkünfte der Eltern. Die Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkünfte würde die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalts ergibt, nicht widerspiegeln, denn sie würde Einkommensteile in die Anteilsberechnung einbeziehen, die tatsächlich nicht für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Der Kindesunterhalt ist in einem solchen Fall allein nach dem anrechenbaren Nettoeinkommen des leistungsfähigen Elternteils zu bestimmen.[33]

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