EuGH, Beschl. v. 27.4.2023 – C-372/22

1. Art. 9 Abs. 1 Brüsssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass für den Beginn der Dauer von drei Monaten, während der die Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abweichend von Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht zuständig bleiben, auf den Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes in den Mitgliedstaat seines neuen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist.

2. Die Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das nach Art. 9 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, von der in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehenen Verweisungsbefugnis zugunsten des Gerichts des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes Gebrauch machen kann, sofern die in diesem Art. 15 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

BGH, Beschl. v. 26.4.2023 – XII ZB 187/20

Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG (Anschluss an EuGH, Urt. v. 15.11.2022 – C-646/20, FamRZ 2023, 21).

OLG Dresden, Beschl v. 17.1.2023 – 21 UF 752/22

Der Anordnung einer Rückführung nach dem HKÜ steht nicht ohne Weiteres entgegen, dass der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (hier: Tschechien), sondern in einem anderen Land (hier: Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne Weiteres entgegen, dass der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.

KG, Beschl. v. 1.8.2023 – 16 UF 49/23

Zieht der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind vom Inland in einen Nicht-EU-Staat, ohne dass ein widerrechtliches Verbringen des Kindes in das Ausland vorliegt, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes auszugehen, der im laufenden Verfahren die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entfallen lässt.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 9/2023, S. 373 - 377

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