OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2023 – 21 W 4/22

1. Auch der Ehegatte ist hinsichtlich der im Eheregister gemäß § 15 PStG zu beurkundenden Personenstandsdaten des anderen Ehegatten unmittelbar betroffen und daher beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG; vgl. BGH FamRZ 2022, 629, 630 zur Eintragung im Geburtenregister).

2. Der Namensbestandteil "thi" ist regelmäßig ein Namenszusatz zum Familiennamen, wobei dies voraussetzt, dass unter der Silbe ein Punkt ist und dass Kleinbuchstaben verwendet werden. "Thi" kann im Einzelfall auch Mittelname sein.

3. Für die Einordnung kann auch die in Teil 3 des Dokuments 9303 "Machine Readable Travel Documents" der International Civil Aviation Organization beschriebene und sich aus dem maschinenlesbaren Teil des Reisepasses ergebende Zuordnung der Namensbestandteile herangezogen werden.

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