Rz. 1

Da in Familiensachen häufig viele Gegenstände anhängig sind, macht die Abrechnung hier besondere Schwierigkeiten. Es bietet sich an, in einer Art Tabelle die angefallenen Gebühren zu erfassen, so dass die Erstellung der Vergütungsrechnung problemlos erfolgen kann.

 

Rz. 2

 

Beispiel

Scheidungsantrag. Als Folgesachen sind anhängig: Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhalt für die Ehefrau, Unterhalt für das Kind, Haushaltsgegenstände. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Das Sorgerecht bleibt bei den Eltern und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beteiligten lassen eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren, wonach der Ehemann den gerichtlich im Verbund geforderten nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau i.H.v. monatlich 730,00 EUR nebst gerichtlich im Verbund gefordertem Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 715,00 EUR zahlt. Über den im Verbund geltend gemachten Zugewinnausgleich i.H.v. 150.000,00 EUR erfolgt eine Beweisaufnahme. Über die Haushaltsgegenstände wurde ebenfalls gerichtlich im Verbund gestritten. Das Gericht hat den Wert auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert der Ehesache wird auf 833.000,00 EUR festgesetzt; der Wert für den VA auf 13.300,00 EUR.

 
Gegenstand Wert 1,3 VG 0,8 VG 1,2 TG 1,0 EG 1,5 EG e.A.
Ehesache              
VA              
Sorgerecht              
Unterhalt F.              
Unterhalt K.              
Zugewinn              
Haushalt              
 

Rz. 3

 

Übersicht

 
Gegenstand Wert/EUR 1,3 VG/EUR 0,8 VG/EUR 1,2 TG/EUR 1,0 EG/EUR 1,5 EG/EUR e.A.
Ehesache 833.000,00 833.000,00   833.000,00      
VA 13.300,00 13.300,00   13.300,00      
Sorgerecht 0,00 0,00   0,00      
Unterhalt F. 8.760,00 8.760,00   8.760,00 8.760,00    
Unterhalt K. 8.580,00 8.580,00   8.580,00 8.580,00    
Zugewinn 150.000,00 150.000,00   150.000,00      
Haushaltsgegenstände 2.000,00 2.000,00   2.000,00      
Summe 1.015.620,00 1.015.620,00   1.015.620,00 17.340,00    

(VG = Verfahrensgebühr; TG = Terminsgebühr; EG = Einigungsgebühr; e.A. = einstweilige Anordnung)

Ergebnis:

1,3 Verfahrensgebühr aus 1.015.620,00 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 1.015.620,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 17.340,00 EUR

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