Rz. 115
Abrechnungsprobleme in Verbundverfahren bestehen häufig darin, nach Beendigung des Verfahrens noch den Überblick zu behalten, welche Gebühren nach welchen Verfahrenswerten angefallen sind. Insoweit ist zu empfehlen, sich als Arbeitshilfe eine Tabelle anzufertigen, die einerseits nach den in Betracht kommenden Gebührentatbeständen aufgeteilt ist und andererseits nach Ehe- und Folgesachen unterscheidet. In diese Tabelle können dann zunächst die jeweiligen einzelnen Verfahrenswerte der Ehe- und Folgesachen zu den jeweiligen Gebührentatbeständen eingesetzt werden, so dass anschließend einfach der Gesamtwert zu jeder Gebühr ermittelt werden kann.
1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) | 0,8-Verfahrensgebühr (VV 3101) | 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) | 0,5-Terminsgebühr (VV 3105) | 1,0-Einigungs- oder Aussöhnungsgebühr (VV 1000, 1001) | 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) | |
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Ehesache | ||||||
Versorgungsausgleich | ||||||
Sorgerecht | ||||||
Umgangsrecht | ||||||
Unterhalt Ehegatte | ||||||
Unterhalt Kind | ||||||
Zugewinn | ||||||
Ehewohnung | ||||||
Haushalt | ||||||
… | ||||||
Gesamtwert |
Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache Wert: 12.000 EUR – beiderseitiges Monatseinkommen 4.000 EUR) wird von der Ehefrau ein Antrag zum Sorgerecht und vom Ehemann ein Antrag zum Umgangsrecht gestellt. Der Ehemann nimmt seinen Antrag vor Verhandlung wieder zurück. In der ersten mündlichen Verhandlung war über einen Stufenantrag nachehelicher Unterhalt (Werte: Zahlung 6.000 EUR; Auskunft 1.200 EUR) ein Versäumnisbeschluss über die Auskunft ergangen. Der Zahlungsantrag wird nach Auskunftserteilung zurückgenommen. Im zweiten Termin wird verhandelt und eine Folgenvereinbarung geschlossen über den Versorgungsausgleich (je ein Anrecht der Eheleute) und nach Verhandlung auch über eine nicht anhängige Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 30.000 EUR. Darüber hinaus wird der nicht anhängige Kindesunterhalt in Höhe von 300 EUR monatlich, über den sich die Beteiligten bereits selbst geeinigt hatten, protokolliert. Schließlich hatte der Anwalt noch den Auftrag zu einem Antrag auf Überlassung der Ehewohnung; zur Einreichung des Antrags ist es jedoch nicht mehr gekommen.
Angefallen sind eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 0,8-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr, eine 0,5-Terminsgebühr, eine 1,0-Einigungsgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr. Die Probleme in solchen umfangreichen Verfahren bestehen i.d.R. darin, für die entsprechenden Gebühren die zutreffenden Werte zu ermitteln.
Der Gegenstandswert für die 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) berechnet sich aus Ehesache (12.000 EUR) + Sorgerecht (2.400 EUR) + Umgangsrecht (2.400 EUR) + Versorgungsausgleich (2.400 EUR) + Ehegattenunterhalt (6.000 EUR) = | 25.200 EUR |
Der Gegenstandswert für die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 berechnet sich aus Kindesunterhalt (3.600 EUR) + Ehewohnung (4.000 EUR) + Zugewinn (30.000 EUR) = | 37.600 EUR |
Der Gegenstandswert für die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) berechnet sich aus Scheidung (12.000 EUR) + Versorgungsausgleich (2.400 EUR) + Sorgerecht (2.400 EUR) + Zugewinnausgleich (30.000 EUR) = | 46.800 EUR |
Für die 0,5-Terminsgebühr (VV 3105) ist nur der Wert des Auskunftsantrags zum Ehegattenunterhalt maßgebend = | 1.200 EUR |
Der Gegenstandswert für die 1,0-Einigungsgebühr berechnet sich nur aus dem Wert des Versorgungsausgleichs = | 2.400 EUR |
Der Gegenstandswert für die 1,5-Einigungsgebühr berechnet sich aus dem Wert des Zugewinnausgleichs (30.000 EUR) = | 30.000 EUR |
Übersichtlicher lässt sich dies mit nachstehendem Abrechnungsschema darstellen:
1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) |
0,8-Verfahrensgebühr (VV 3101) |
1,2-Terminsgebühr (VV 3104) |
0,5-Terminsgebühr (VV 3105) |
1,0-Einigungs- oder Aussöhnungsgebühr (VV 1000, 1001) |
1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Ehesache | 12.000 EUR | 12.000 EUR | ||||
Versorgungsausgleich | 2.400 EUR | 2.400 EUR | 2.400 EUR | |||
Sorgerecht | 2.400 EUR | 2.400 EUR | ||||
Umgangsrecht | 2.400 EUR | |||||
Unterhalt Ehegatte | 6.000 EUR | 1.200 EUR | ||||
Unterhalt Kind | 3.600 EUR | |||||
Zugewinn | 30.000 EUR | 30.000 EUR | 30.000 EUR | |||
Ehewohnung | 4.000 EUR | |||||
Haushalt | ||||||
Gesamtwert | 25.200 EUR | 37.600 EUR | 46.800 EUR | 1.200 EUR | 2.400 EUR | 30.000 EUR |
Damit ergibt sich folgende Gebührenberechnung:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 1.241,50 EUR | |
(Wert: 25.200 EUR) | |||
2. | 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 VV 1 und 2 | 1.340,40 EUR | |
(Wert: 37.600 EUR) | |||
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 62.800 EUR | 1.784,90 EUR | ||
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 1.534,80 EUR | |
(Wert: 46.800 EUR) | |||
4. | 0,5-Terminsgebühr, VV 3104, 3105 | 63,50 EUR | |
(Wert: 1.200 EUR) | |||
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,2 aus 48.000 EUR | 1.534,80 EUR | ||
5. | 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 | 222,00 EUR | |
(Wert: 2.400 EUR) | |||
6. | 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 | 1.432,50 EUR | |
(Wert: 30.000 EUR) | |||
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 32.400 EUR | 1.554,00 EUR | ||
7. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 4.893,70 EUR | ||
8. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 929,80 EUR | |
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