Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind betreffen, sind nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG Folgesachen, über die nach § 137 Abs. 1 FamFG im Verbund mit der Scheidung zu entscheiden ist. Jedoch sind folgende Einschränkung zu beachten: Über Ansprüche auf Kindesunterhalt oder über die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels ist nicht als Folgesache im Scheidungsverbund zu verhandeln, wenn keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist oder unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Zusammenhang zur Scheidung nicht besteht. Der Kindesunterhalt ist ein einheitlicher, von der Ehescheidung nicht berührter Unterhaltsanspruch. Weder materiellrechtlich noch mit Blick auf die durch Obhut begründete Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB besteht verfahrensrechtlich aus Sicht eines Ehegatten ein Bedürfnis, Kindesunterhalt als Folgesache geltend zu machen. Es ist auch keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen.[19]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge