Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Vereinbarung zur Anrechnung von Einkünften

Rz. 353 § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[285] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[286]...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Die Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes

Rz. 179 Nach § 1612b Abs. 1 BGB dient das Kindergeld der Deckung des Barbedarfs des Kindes. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wird das Kindergeld hälftig auf den Betreuungsbedarf und hälftig auf den Barbetrag angerechnet. Rz. 180 Rechenbeispiel Berechnung nach Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2022. Einkommen Ki...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Die Obliegenheit des Kindes zur Ausbildung

a) Grundsätze zur Obliegenheit einer Ausbildung Rz. 71 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen. Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[72] Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grunds...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Ungleichgewichtige Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Rz. 174 Im Rahmen deutlich ungleich gewichtiger Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse kann es bei der Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils auf Zahlung von Barunterhalt zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern.[188] Rz. 175 In solchen Fällen kann möglicherweise der betreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, zusätzlich zu sein...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Auskunftsanspruch zwischen Eltern

Rz. 202 Eltern schulden zusätzlich untereinander Auskunft, wenn ihre Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB festgestellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, regelmäßig mit Volljährigkeit des Kindes. Im Ausnahmefall gilt dies aber auch bei minderjährigen Kindern, wenn ausnahmsweise – auch – der betreuende Elternteil Baru...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zum Unterhalt bei Obliegenheit zur Ausbildung

Rz. 74 In Fällen, in denen unklar ist, ob die Bedürftigkeit wegen Absolvierens einer Ausbildung bejaht werden kann, wird es sinnvoll sein, eine Vereinbarung über die Ausbildung mit den zahlungspflichtigen Eltern herbeizuführen. Bei einem volljährigen Kind, das ein Studienfach als sog. Parkstudium gewählt hat, könnte eine Vereinbarung mit den Eltern wie folgt aussehen: Rz. 75 M...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Ausbildungsunterhalt

a) Grundsätze zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt Rz. 81 Kinder trifft eine Ausbildungsobliegenheit,[81] Eltern trifft die Obliegenheit, Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen[82] und zwar im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen.[83] Geschuldet wird grundsätzlich auch lediglich eine einzige Ausbildung. Eltern sind nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finan...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zur Sorgeerklärung

Rz. 351 Eine solche Sorgeerklärung kann natürlich eingebettet werden in weitere Vereinbarungen betreffend das Kind, namentlich in Unterhaltsvereinbarungen. Die Kernformulierung zur gemeinsamen elterlichen Sorge lautet: Rz. 352 Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Wir erklären, dass wir die elterliche Sor...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Regelbedarf, Existenzminimum und luxuriöse Lebensstellung

a) Grundsätze zum unterschiedlichen Bedarf Rz. 124 Der unterschiedliche Bedarf von Kindern entsprechend den unterschiedlichen Lebensstellungen der Eltern ist zusammengefasst in der Düsseldorfer Tabelle, die seit dem 1.1.1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird.[123] Die Düsseldorfer Tabelle hat derzeit den Stand vom 1.1.2022 und beruht auf der am 1.1.2008 in Kraft getretenen...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / VI. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Rz. 142 Leistungsfähig nach § 1603 Abs. 1 BGB ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Gem. § 1603 Abs. 2 BGB müssen Eltern hierfür gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern alle verfügbaren Mittel einsetzen. Dasselbe gilt gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB fü...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 34 Abschluss eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Kindes auf Unterhaltszahlung. Dies ist die in der Praxis häufigste Gestaltung dieser Art und mit den wenigsten Unsicherheiten belastet.[37] Er konkretisiert den zunächst abstrakten gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Höhe nach.[38] Allerdings ist dabei zu b...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Neuerungen durch Gesetzesreformen

Rz. 5 Durch zwei Gesetzesreformen, die das Kindschaftsrecht und auch die Unterhaltsansprüche für Kinder betrafen, hatte der Gesetzgeber zum 1.7.1998 [10] und zum 1.1.2001 [11] hatte der Gesetzgeber sodann Reformen durchgeführt, die bis heute von Bedeutung sind:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Offene Stellvertretung

Rz. 29 Der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil (= Obhutselternteil) handelt in offener Stellvertretung für das Kind.[32] Dabei ist zu beachten, dass die Eltern grds. das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB), der sich zum Barunterhalt verpflichtende Elternteil aber von der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten ausgeschlossen ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / hh) Antrag auf Arrestanordnung

Rz. 125 Muster 5.5: Antrag auf Arrestanordnung Muster 5.5: Antrag auf Arrestanordnung An das Amtsgericht – Familiengericht – In der Familiensache der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ gegen Herrn _________________________ – Antragsgegner – wegen Arrest hinsichtlich rückständigen und künftig fällig werdenden Unterha...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / III. Das Bestimmungsrecht der Eltern

1. Grundsätze zum Bestimmungsrecht Rz. 35 Nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können Eltern eines unverheirateten Kindes bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus Unterhalt gewährt wird. Dabei muss auf die Belange des Kindes "gebotene Rücksicht" genommen werden. Rz. 36 § 1612 BGB regelt in Abs. 1 und 3 die Art der Unterhaltsgewährung, nämlich den Anspruch auf Barunterhal...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung zum Wechselmodell

Rz. 423 Über die Praktizierung des Wechselmodells kann naturgemäß eine – formfrei möglich – Vereinbarung getroffen werden. Eingebettet werden kann die Vereinbarung eines Wechselmodells aber auch in die Unterhaltsvereinbarung, die auch beim Wechselmodell regelmäßig notwendig, mindestens sinnvoll sein wird. Rz. 424 Muster 2.47: Vereinbarung von Wechselmodell und Unterhalt Muster...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zum Mehrbedarf

Rz. 130 Ein Anspruch auf die Abdeckung eines Mehrbedarfs besteht, wenn bei einem Kind aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den pauschalierten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle[135] nicht abgedeckt werden und deshalb zusätzlich zum Kindesunterhalt geleistet werden müssen. Es handelt sich bei Mehrbedarf um e...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Haftung der Großeltern

Rz. 206 Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linien die näheren vor den entfernteren. Dies bedeutet, dass im Falle einer Haftung der Eltern eine Eintrittspflicht der Großeltern gerade nicht gegeben ist.[212] Rz. 207 Sollen Großeltern haften, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Großeltern haften nur dann, wenn ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / V. Der Barbedarf des Kindes

1. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts Rz. 121 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, sog. angemessener Unterhalt, § 1610 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Verhältnisses der Kinder zu den Eltern prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maß des diesem zustehenden...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / IV. Die Bedürftigkeit des Kindes

Rz. 62 Unterhaltsbedürftig ist nur derjenige, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 BGB. Dies ist der Fall, wenn ein Kind nicht über entsprechendes anrechenbares Vermögen verfügt und entweder 1. Das...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Abänderung

Rz. 438 Die Abänderung nachehelichen Unterhalts ist in der Regel komplizierter als etwa die Abänderung von Kindesunterhalt. Deshalb sollten die Grundlagen der Unterhaltsbemessung noch genauer als beim Kindesunterhalt in die Vereinbarung aufgenommen werden. Dies sollte auch bedacht werden, wenn Unterhaltsleistungen an Erfüllung statt (§ 364 BGB) erbracht werden, z.B. Zins- und...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 112 Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst. Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher der ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / II. Die Bestimmung des Unterhalts nach Art und Zeit

1. Grundsätze Rz. 9 Die Unterhaltspflicht für die Mutter eines Kindes beginnt bereits in der Schwangerschaft. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat der Vater gem.§ 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Auszugleichen hat der Kindesvater auch diejenigen Kosten, die infolge der ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Kindergeld und Unterhalt

Rz. 177 Grundsätzlich haben beide Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG wird das Kindergeld jedoch nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Leben Eltern zusammen, wird es an denjenigen ausgezahlt, der das Kind "in seinem Haushalt" aufgenommen hat.[191] Leben Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an denjenigen ausgezah...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 6. Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Rz. 620 Grundsätzlich erbringt der betreuende Elternteil seinen Anteil am Unterhalt des Kindes durch tatsächliche Ausübung der Betreuung. Auch der betreuende Elternteil kann jedoch ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehaltes gezahlt werden kann und ohn...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Bedürftigkeit bei Erwerbspflicht

Rz. 76 Sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder sind zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind und sich nicht ausbilden lassen. Rz. 77 An die Beurteilung der Bedürftigkeit namentlich eines volljährigen Kindes werden strenge Anforderungen gestellt. Der nicht behinderte Volljährige muss jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfr...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Bedürftigkeit

Rz. 63 Ein Kind kann aus drei Gründen nicht erwerbspflichtig sein:mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Zahlungsantrag

Rz. 719 Die Gründe "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 756 ff. sind folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 720 Muster 4.28: Zahlungsantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Muster 4.28: Zahlungsantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB geltend.mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / IV. Maß des Trennungsunterhaltes

Rz. 241 Das Maß des eheangemessenen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB . Hierzu gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[262] Gemeint ist der volle Unterhalt, der während der Ehe zur Verfügung stand.[263] Rz. 242 Hinweis Das Maß des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach den individuellen, ggf. begrenz...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / I. Realsplitting

Rz. 1003 Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grds. steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG).[1144] Wenn Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machenmehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung zum Bedarf

Rz. 129 An beiden "extremen" Grenzen des Bedarfs, sowohl bei der Frage der Sicherung des Existenzminimums als auch bei der Frage des Luxus-Bedarfs kann es unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der notwendigen Einordnung geben. Es bietet sich daher nicht nur in Luxus-Fällen, sondern auch in Fällen fraglichen Existenzminimums an, eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unte...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Sonderbedarf des Kindes

Rz. 138 Sonderbedarf ist im Gegensatz zum regelmäßigen Mehrbedarf aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise Krankheit ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und deshalb zu einem einmaligen, mindestens zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.[154] Rz. 139 Voraussetzung für eine Festst...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 717 Die Gründe "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 755 ff. sind folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 718 Muster 4.27: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Muster 4.27: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe ihren Auskunftsanspruch aus §§ 1572, 1580, 1605 BGB und soda...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Antragserfordernis

Rz. 11 § 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten Elternteils, § 1615l B...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Obliegenheit einer Ausbildung

Rz. 71 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen. Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflichtet, durch Erziehungsmaßnahmen auf eine Ausbildung hinzuwirken.[72] Unterzieht sich ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.[73] Umgekehrt...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts

Rz. 121 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, sog. angemessener Unterhalt, § 1610 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Verhältnisses der Kinder zu den Eltern prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maß des diesem zustehenden Unterhalts i.S.v. § 1610 BGB.[119] Rz. ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Meinungsverschiedenheiten der Eltern, § 1628 BGB

Rz. 306 Für den Fall, dass Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind eine gemeinsame Entscheidung nicht zu treffen in der Lage sind, entscheidet das Familiengericht darüber, wem der beiden Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis zuzuordnen ist, § 1628 BGB. Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle nach Trennung und Scheidung die El...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / IV. Grundsicherung gemäß SGB XII

Rz. 1031 Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe die Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII), haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[1191] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken kö...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 394 Die Gründe des Zahlungsantrags "Unterhalt wegen Kindesbetreuung" sind folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 395 Muster 4.22: Zahlungsantrag wegen Krankheits-/Altersunterhalt Muster 4.22: Zahlungsantrag wegen Krankheits-/Altersunterhalt Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _________________________ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es ____________...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Einheitlicher Unterhaltsanspruch

Rz. 407 Ungeachtet der Aufspaltung auf einzelne Tatbestände ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch prozessual zunächst immer ein einheitlicher Anspruch. Ein Beschluss umfasst im Zweifel alle Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Das gilt selbst bei abweisenden Beschlüssen. Ein im Unterhaltsverfahren unerörtert gebliebener Unterhaltstatbestand kann deshalb nur unter den besondere...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Grundsätze

Rz. 9 Die Unterhaltspflicht für die Mutter eines Kindes beginnt bereits in der Schwangerschaft. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat der Vater gem.§ 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Auszugleichen hat der Kindesvater auch diejenigen Kosten, die infolge der Schwangerscha...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung

Rz. 17 Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht an. Es gibt jedoch Ausnahmen:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Vereinbarungen zu Umgang und elterlicher Sorge

Rz. 406 In Fällen mit erheblichem Spannungspotential und eventuell auch während der Ehe bereits deutlich gewordenen unterschiedlichen Erziehungsgrundsätzen könnte eine ausführliche Vereinbarung wie folgt formuliert werden. Rz. 407 Muster 2.43: Ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge und Umgang Muster 2.43: Ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorg...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze

Rz. 418 Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell.[497] Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem z.B. ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Um ein Wechselmodell anzunehmen, bedarf es allerdings nicht der exakten hälf...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 387 Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden mu...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Bezifferung von Wirtschaftsgeld

Rz. 77 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB. Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwec...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Konkurrenz verschiedener Unterhaltsansprüche

Rz. 87 Der Anspruch des den Haushalt ganz oder zum Teil führenden Ehegatten auf Familienunterhalt ist grundsätzlich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, sondern auf Naturalleistungen wie freies Wohnen etc., aber auch darauf, Wirtschaftsgeld treuhänderisch für die gesamte Familie zu erhalten, und entsprechend zu verwenden. Der Unterhalt anderer Berechtigter wie ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt

Rz. 81 Kinder trifft eine Ausbildungsobliegenheit,[81] Eltern trifft die Obliegenheit, Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen[82] und zwar im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen.[83] Geschuldet wird grundsätzlich auch lediglich eine einzige Ausbildung. Eltern sind nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind anschließend unterziehen w...mehr