Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Kindesunterhalt.

Rn 11 Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle. Rn 12 Nur Unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefelt...mehr

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FF 06/2023, Rechtsprechung ... / 1 Kindesunterhalt

KG, Beschl. v. 16.4.2023 – 16 WF 19/23 1. Das Risiko, dass ein (angeblich eingereichter) Schriftsatz bei Gericht nicht ankommt, ist uneingeschränkt vom Beteiligten zu tragen, weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind. 2. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsverfahren das Formular mit den Einwendungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Subjektive Voraussetzungen.

Rn 7 Es ist eine Vortäuschung durch den Antragsteller erforderlich. Mindestens bedingter Vorsatz ist erforderlich (Kobl FamRZ 85, 301). Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Partei bei der unrichtigen Darstellung billigend in Kauf genommen hat, dass diese zur fehlerhaften PKH-Bewilligung führen könnte (Dürbeck/Gottschalk Rz 1003; Zimmermann Rz 458) Die Partei hat sich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zwingende Abtrennung gem Abs 1.

Rn 2 Gem § 140 Abs 1 ist das Gericht vAw zur Abtrennung einer Unterhaltssache oder einer Güterrechtssache verpflichtet, wenn ein Dritter Beteiligter des Verfahrens wird. Hierdurch soll – wie auch gem § 139 – der Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens Rechnung getragen und eine einheitliche Kostenentscheidung gesichert werden (BTDrs 7/4361, 60; BTDrs 10/2888, 28). In Unterh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 653 ZPO aF; es wird einem Kind in beschränktem Umfang ermöglicht, bereits vor Feststellung der Vaterschaft einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt zu stellen. Das Verfahren ist nicht mehr zwingend Teil des auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens, sondern ein selbstständiges Verfahren, das von dem Abstamm...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / bb) Die außergerichtliche Geltendmachung

Tückisch ist der außergerichtliche Bereich der Auseinandersetzung. Hier greift § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ein.[14] Daher können hier Ansprüche auf Kindesunterhalt niemals im eigenen Namen des Elternteils verfolgt werden. In der Praxis wird teilweise die Vertretung der Mutter angezeigt und nicht des Kindes. Das kann im Einzelfall problematisch werden und zu Rechtsnachteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1.

Rn 17 Um dem ehelichen (lebenspartnerschaftlichen) Kind Konflikte zu ersparen und es nicht am Scheidungsverbundverfahren seiner Eltern beteiligen zu müssen, trifft III 1 für verheiratete Eltern, die getrennt leben (oder zwischen denen eine Ehesache anhängig ist) eine Sonderregelung für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen einen Elternteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / aa) Die gerichtliche Geltendmachung

Sind die Eltern noch verheiratet und besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so muss derjenige Elternteil, welcher das Kind nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in seiner Obhut hat, den Anspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB kein Wahlrecht, sondern die Verfahrensstandschaft ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag/Antragsberechtigung.

Rn 6 Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Mutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkommensgefälle.

Rn 18 Geringfügige Einkommensdifferenzen sind nicht auszugleichen (BGH FamRZ 84, 988; Kobl FamRZ 20, 239; Frankf FamRB 19, 255; Hamm FamRZ 19, 792; Karlsr FamRZ 10, 1082: 63 EUR nicht gering; Brandbg FamRZ 05, 210; Ddorf FamRZ 96, 947: Aufstockungsunterhalt muss einen Mindestbetrag von (seinerzeit) 100 DM erreichen). Maßgebend für die Größenordnung des Aufstockungsbetrages, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beiderseitige Barunterhaltspflicht beim minderjährigen Kind.

Rn 10 Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwische...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / b) Die ordnungsgemäße Vertretung nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

aa) Die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB Bei Alleinsorge ist der Sorgerechtsinhaber allein zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt, weil dann § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar ist.[18] Bei ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB demgegenüber auch anwendbar, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Unterhaltsschuldner zusteht, sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrbedarf.

Rn 17 Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 06, 612). Rn 18 Mehrbedarf kann entstehen als krankheitsbed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterhaltsverfahren.

Rn 45 Der Antrag auf Bewilligung von VKH für ein Trennungsunterhaltsverfahren kann nicht deshalb als mutwillig zurückgewiesen werden, weil bereits einmal eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Scheidungsverfahren erwirkt, und diese durch Rücknahme des Scheidungsantrags durch der Unterhaltsgläubiger wirkungslos wurde (Schlesw OLGR 01, 214). Auch bei regelmäß...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / 1. Handlungsbedarf

Auch wenn der BGH im Rahmen einer instanzbezogenen Funktionsdifferenzierung, auf die mit Einführung des FamFG auch in Familiensachen bewusst abgestellt wurde,[35] seiner Aufgabe, in erster Linie über Verfahren mit grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden, sowohl nach den Reformen zum materiellen Familienrecht aus den Jahren 2008 und 200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / a) Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB als Fehlerquelle

aa) Die gerichtliche Geltendmachung Sind die Eltern noch verheiratet und besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so muss derjenige Elternteil, welcher das Kind nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in seiner Obhut hat, den Anspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB kein Wahlrecht, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte.

Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Vorbemerkung vor HaagUntProt

Rn 1 Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HaagUntProt) v 23.11.07 (ABl. EU 09 L 331/19) ist für die EU-Staaten u Serbien am 1.8.13 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten Brasilien (1.11.17), Ecuador (1.7.22), Kasachstan (1.4.17), Ukraine (1.12.22). Aufgrund Ratsbeschluss v 30.11.09 (ABl EU 09 L 331/17; vgl Janzen FPR 08, 218; Kohler/P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Aufhebung wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen (§ 124 Nr 3).

Rn 16 Nr 3 ermöglicht die Aufhebung, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Neue Erkenntnisse betreffend die objektiven Voraussetzungen, also Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht, können eine Aufhebung nur unter den Voraussetzungen der Nr 1 herbeiführen (St/J/Bork Rz 18). Änderungen, die nach dem Zeitpun...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / aa) Die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

Bei Alleinsorge ist der Sorgerechtsinhaber allein zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt, weil dann § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar ist.[18] Bei ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB demgegenüber auch anwendbar, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Unterhaltsschuldner zusteht, solange der andere Elternteil das Kind in seiner...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / bb) Folgen der Obhutsbeendigung für die Vertretung: Was ist zu bedenken?

Ein weiterer Fallstrick stellt der Obhutswechsel[36] oder das Ende der Obhut durch Einführung des paritätischen Wechselmodells, Entziehung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht, Anfechtung der Vaterschaft oder der Wechsel des Kindes in die Obhut Dritter, wie etwa einer Jugendhilfeeinrichtung dar. Die Vertretungsbefugnis endet in diesen Fällen sofort.[37] Das gilt so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berück...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 8. Mehrbedarf und die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB

Im Rahmen des Kindesunterhalts ist nach wie vor höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine einfache Handlung nach § 1613 Abs. 1 BGB (z.B. allgemeines Auskunftsverlangen, siehe oben) ausreicht, um auch für Mehrbedarf eine Verpflichtung zur Zahlung für die Vergangenheit zu begründen. Dies wird teilweise abgelehnt und gefordert, man müsse den Mehrbedarf gesondert neben dem Elemen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragserfordernis.

Rn 6 Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 250/14]). Für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung (Abs 1).

Rn 3 Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es allein durch die Mutter nach § 1626a III vertreten. Wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Regelungen für die Vertretung wie für das ehelich geborene Kin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Wesentlichkeit.

Rn 36 Die Änderung der Verhältnisse ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend zu einer erheblich abweichenden Beurteilung des titulierten Anspruchs in seiner Höhe, seinem Bestand oder seiner Dauer führt (BGH FamRZ 87, 456, 458). Kurzfristige Einkommens- oder Bedarfsschwankungen reichen nicht aus (BGH FamRZ 96, 345). Die Praxis orientiert sich dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Wohnvorteil.

Rn 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demjenigen zugerechnet, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapital zur Nutzung überlässt (BGH FamRZ 85, 357), und zwar gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen wie dem Berechtigten (BGH FamRZ 10, 1637). Beim Kindesunterhalt sind alle Vermögenserträge bedeutsam, und zwar gleichermaßen für die Bedarfsbemessung, die Bedürftigk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel.

Rn 6 Der Anwendungsbereich des § 145 ist nach seinem Wortlaut auf die Erweiterung eines Rechtsmittels oder die Anschließung an ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel in einer anderen Familiensache beschränkt. Rn 7 Die nur hinsichtlich einzelner Teile angefochtene Verbundentscheidung kann ergänzend durch eine Erweiterung des Rechtsmittels in einer anderen Familiensache angefochten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt (nur) die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen iSv § 231. Aus der in § 113 I 1 enthaltenen Regelung folgt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht § 2 heranzuziehen ist. Die Vorschrift des § 232 geht den Vorschriften der ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als Spezialregelung vor. Abs 1 regelt di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten und Gebühren.

Rn 48 Es entstehen Gebühren wie im Ausgangsverfahren; das Abänderungsverfahren ist eine neue Angelegenheit, §§ 31 II 1 FamGKG, 15 II RVG (Keidel/Meyer-Holz § 238 Rz 110f). Rn 49 Der Verfahrenswert ist auf der Grundlage von § 51 FamGKG festzusetzen; maßgebend ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem erstrebten Abänderungsbetrag. Zum Wert eines Antrags auf Abänderung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen der Bedarfsdeckung.

Rn 10 Da das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet wird, bedarf es einer Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes im Mangelfall nicht mehr. Die Mangelfallberechnung ist eine Auswirkung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Da die Leistungsfähigkeit erst nach der Feststellung des Bedarfs und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wenn der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt und auf einer weiteren Stufe der Unterhaltsberechnung seine Bedürftigkeit festgestellt, also geprüft worden ist, ob und inwieweit er in der Lage ist, den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf durch eigene Einkünfte sicherzustellen, ist auf der dritten Berechnungsstufe od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antragsgegner.

Rn 10 Antragsgegner ist regelmäßig der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Das ist bei der paritätischen Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell sicher nicht der Fall. Bei dieser Betreuungsform ist eine Zuordnung des Kindes zum Haushalt eines Elternteils nicht möglich, sodass das vereinfachte Verfahren – schon unabhängig von der Frage der A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unterhalt.

Rn 13 Unterhaltsleistungen sind Einkommen (München FamRZ 99, 598). Auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sind (Karlsr FamRZ 02, 1195). Dies gilt nur, soweit der Unterhalt in Erfüllung einer Unterhaltspflicht an den Antragsteller gezahlt wird (sonst s freiwillige Leistungen). Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt sollen, da zweckgebunden, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kindesherausgabe.

Rn 175 s Folgesachen. Der Anspruch gegen einen Dritten ist nach § 3 ZPO, § 48 II GKG zu bestimmen; er sollte nicht unter dem Regelwert von § 45 I FamGKG (3.000 EUR) angenommen werden. Eine Absenkung kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (Celle MDR 12, 779 [OLG Celle 24.01.2012 - 10 WF 11/12]). Kindesunterhalt s Folgesachen c).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Andere Familiensache.

Rn 4 Die Vorschrift des § 145 behandelt ausschließlich die nachträgliche Rechtsmittelerweiterung oder Anschließung in Bezug auf Teile des Verbundbeschlusses, die eine andere Familiensache betreffen als diejenige, die bereits mit einem Hauptrechtsmittel angefochten worden ist. Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt oder ob nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nr 2.

Rn 4 Der Antrag hat eine Erklärung des ASt zu enthalten, ob die Eheleute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erzielt haben. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Vorschrift sollen die Eheleute veranlasst werden, sich vor Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach anwendbar auf Unterhaltstitel, die die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamischer Form enthalten. Das bedeutet aber aus den genannten Gründen nicht, dass gegenüber einer in statischer Form titulierten Unterhaltsverpflichtung der Einwand der Volljährigkeit erhoben werden könnte; vielmehr gelten auch diese Titel übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erledigung der Hauptsache.

Rn 31 Nach Erledigung der Hauptsache kann PKH nicht mehr bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Sache im PKH-Verfahren erledigt und die Rechtsverfolgung in dieses vorverlagert worden ist (so Rostock NJW-RR 02, 1516 bei Eingang der Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt im VKH-Verfahren; dagegen aber – zu Recht – Köln FamRZ 97, 1545). Nimmt der Beklagte nach Klag...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / cc) Vertretung nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB trotz Beistandschaft?

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die außergerichtliche Vertretungsbefugnis des Elternteils nicht mit der Einsetzung einer Beistandschaft endet. Dies ergibt sich aus § 1716 BGB, so dass es hier zu einem echten Nebeneinander zweier Vertreter des Kindes kommen kann.[58] § 234 FamFG gilt nur für das gerichtliche Verfahren. Hat insoweit ein Verfahrensbevollmächtigter der t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung der Vermögenssorgepflicht.

Rn 22 Ganz allg sind die Eltern verpflichtet das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, also nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben, insb für den Kindesunterhalt, bereitzuhalten ist, vgl §§ 1626 I 2, 1642, 1649 I 1. Rn 23 Als Verletzungshandlungen kommen demnach insb in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt für welche Zwecke und in welcher Reihenfolge die Eltern Einkünfte aus dem Kindesvermögen abw von der Anlagepflicht des § 1642 verwenden dürfen. Die Verwendungsregeln sind aber nur insoweit bindend als sie dem Schutz des Kindesvermögens dienen; den Eltern steht es deshalb frei den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei korrespondie...mehr