Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 2 Kindesunterhalt / (4) Eignung des Kindes

Rz. 128 Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Eignung des Kindes für das angestrebte Ausbildungsziel.[169] Der bisherige schulische Werdegang muss den erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung erwarten lassen.[170] Diese Frage der Eignung des Kindes für die Berufsausbildung und das angestrebte Berufsziel ist grundsätzlich bei Beginn der Au...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Verzögerung und Unterbrechung der Ausbildung

Rz. 144 Im Rahmen enger Ausnahmen muss der Unterhaltsschuldner nach § 242 Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung des minderjährigen Kindes mit der Folge hinnehmen, dass sich die Leistungszeit dementsprechend verlängert. Rz. 145 Insbesondere ist an dieser Stelle zu prüfen, ob die Verzögerung bzw. die Unterbrechung aus einer Verantwortlichkeit der Eltern, die dem Ausb...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Umfang der Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 1

Rz. 883 Den gegenüber dem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil trifft – anders als gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind – keine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne einer verschärften Haftung. Rz. 884 Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande is...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Der angemessene Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2)

Rz. 305 Gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder steht dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 EUR zu. In diesem Betrag sind 650 EUR für Warmmiete enthalten.[382] Nach Auffassung des BGH ist nicht zu beanstanden, dass beim angemessenen Selbstbehalt im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners keine Unterscheidung – w...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Anspruch auf Erstausbildung ist erfüllt

Rz. 815 Haben Eltern ihrem Kind eine optimale, begabungs- und neigungsbezogene – auch mehrstufige – Ausbildung gewährt, und hat das Kind eine Ausbildung abgeschlossen, dann sind sie ohne Rücksicht auf die Kosten, die sie dafür aufwenden mussten, ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 in rechter Weise nachgekommen und grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (b) Mehrstufiger Ausbildungsweg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium

Rz. 804 Der mehrstufige Ausbildungsweg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium [1110] stellt hingegen keine einheitliche Berufsausbildung dar. Die zur sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbil...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / gg) Bearbeitungshinweis

Rz. 521 Bearbeitungshinweise für den anwaltlichen Vertreter für die Bearbeitung eines Mandats im Rahmen der Haftung der Großeltern nach § 1607:[693]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 7. Bedarf des minderjährigen Kindes bei Barunterhaltspflicht beider Eltern

Rz. 170 Grundsätzlich stehen im Rahmen des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander. Das bedeutet, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch Betreuung, der andere Elternteil hingegen durch Zahlung nachkommt. Mithin haftet nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 der barunterhalts...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Kind im Haushalt seiner Eltern/eines Elternteils

Rz. 669 Für volljährige, auch gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist der Bedarf anhand der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die Lebensstellung des Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, bestimmt sich nunmehr nicht mehr allein nach dem Einkommen des f...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 6. Der Rollentausch oder die "Hausmann"-Rechtsprechung

Rz. 455 Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist das Spannungsverhältnis zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern aus der alten – beendeten – Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners und seiner Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindern aus der aktu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Die Ermittlung der Haftungsquote

Rz. 910 Die Ermittlung der Haftungsquote kann als Formel wie folgt dargestellt werden: In Worten: Der Restbedarf des volljährigen Kindes wird mit dem Einkommen des jeweiligen Elternteils multipliziert. Das Produkt wird durch die Summe der Einkünfte beider Elternteile dividiert. In Zahlen: Restbedarf des...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) (Unterhalts-)Freistellungsvereinbarungen

Rz. 601 Eltern haften für den Unterhalt ihrer Kinder, der deren gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2), bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1). Sie können sich allerdings im Verhältnis zueinander über die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeträge verständigen. Im Rahmen einer solchen Verei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) Sachlicher (= fachlicher) Zusammenhang

Rz. 807 Mehrere Ausbildungsteile können nicht nur dann zu einer einheitlichen Gesamtausbildung verknüpft werden, wenn von vornherein ein einheitlicher Berufsplan aufgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen ein fachlicher (= sachlicher) Zusammenhang besteht. Praktische Ausbildung und Studium müssen also entweder derselben Beruf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Bedürftigkeit

Rz. 833 Gem. § 1602 ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, also unterhaltsbedürftig ist; das ist für volljährige Kinder der Fall, solange und soweit sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, regelmäßig also, wenn sie sich in Ausbildung befinden, aber auch bei Vorliegen einer Notlage, Krankheit oder Betreuung eines ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Obhutswechsel

Rz. 534 Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet nicht, der andere Elternteil erbringt die Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom betreuenden Elternteil zu dem trotz bestehender Verpflichtung zum Barunterhalt nicht leistenden Elternteil. Dem bis zum Obhutswechsel betreuenden Elternteil st...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Beschäftigungsverbot für minderjährige Kinder

Rz. 195 Minderjährige Kinder dürfen bis Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen nach §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 JugArbSchG nicht beschäftigt werden und können folglich einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Typische Schülerarbeit (Nachhilfe, Zeitungen austragen o.Ä.) zur Aufbesserung des Taschengelds ist als für das Kind un...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / i) Arbeitslosigkeit

Rz. 733 Ist die Arbeitslosigkeit des volljährigen Kindes unverschuldet eingetreten, kann sich ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ergeben, wenn das volljährige Kind seinen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Dabei obliegt es dem volljährigen Kind grundsätzlich jede entgeltliche Tätigkeit anzunehmen.[943] Rz. 734 Das volljährige Kind muss k...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Das volljährige Kind im Haushalt der Eltern

Rz. 899 Lebt das volljährige Kind bei seinen nicht getrennten Eltern in deren Haushalt stellt sich das Problem der anteiligen Haftung der Eltern nicht. Das volljährige Kind erhält Naturalunterhalt als Teil des Familienunterhalts. Die Eltern haben – zumindest konkludent – eine diesbezügliche Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 vorgenommen. Rz. 900 Praxistipp Die Eltern schuld...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der Restbedarf des volljährigen Kindes

Rz. 904 Die Eltern haften nur für den Restbedarf ihres volljährigen Kindes. Das bedeutet, dass vom Lebensbedarf des Kindes seine – anrechenbaren – Einkünfte sowie das Kindergeld in voller Höhe gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (bedarfsmindernd) in Abzug zu bringen sind. Rz. 905 Schema zur Ermittlung des Restbedarfs des volljährigen Kindesmehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Keine Betreuung eigener Kinder in der neuen Lebensgemeinschaft

Rz. 467 Der Unterhaltsschuldner kann sich nicht auf die Haushaltsführung in der neuen Lebensgemeinschaft beschränken, wenn er kein Kind betreut. Im Unterhaltsrechtsverhältnis zu den minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindern aus der alten Lebensgemeinschaft trifft ihn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sodass er grundsätzlich einer vollschichtigen Erwerbstä...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis zum volljährigen Kind

Rz. 896 Die Grundsätze der Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind können nicht auf das volljährige Kind übertragen werden, da wesentlicher Inhalt dieser Rechtsprechung die gesteigerte Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind und deren Gle...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (c) Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Rz. 812 Der Unterhaltsanspruch des Kindes hängt zwar nicht davon ab, dass es seine Eltern zeitig von seinen Plänen in Kenntnis gesetzt hat.[1135] Allerdings haben die Eltern für eine mehrstufige Ausbildung nur in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit aufzukommen. Diese erhält im Rahmen mehrstufiger Ausbildung besonderes Gewicht,[1136] weil di...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 7 Das Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn und soweit diese bzw. der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig sind bzw. ist. Diese Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners muss während des Zeitraums bestehen, für den Zahlung von Unterhalt aufgrund bestehender Bedürftigkeit begehrt wird.[12] Nach § 1603 Abs. 1 sind Eltern nicht unterh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Verwirkung nach § 1611

Rz. 619 Der Verwirkungstatbestand des § 1611 erstreckt sich nicht auf minderjährige unverheiratete Kinder (§ 1611 Abs. 2), privilegiert volljährige Kinder können hingegen den Tatbestand des § 1611 sehr wohl erfüllen.[818] Rz. 620 Praxistipp Dem (privilegiert) volljährigen Kind kann ein Fehlverhalten aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht i.S.d. Tatbestands des ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Wirkungen

Rz. 611 Eine Freistellungsvereinbarung ist im Zweifel entgeltlich.[810] Auch Eltern, die beide nicht unterhaltspflichtig oder zwar unterhaltspflichtig sind, aber keinen Unterhalt leisten, erhalten die Kinderfreibeträge.[811] Daher kommt auch derjenige Elternteil, der entgeltlich von der Unterhaltspflicht für seine Kinder freigestellt ist, seiner Unterhaltspflicht i.S.d. § 32...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Verjährung

Rz. 634 Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 von drei Jahren (§ 197 Abs. 2). Solche die bei Titulierung bereits fällig waren, verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3). Rz. 635 Die Verjährung beginnt jeweils am Ende des Jahres (§ 199 Abs. 1). Rz. 636 Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen die Eltern ist nach § 207 Abs....mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Fiktive Einkünfte

Rz. 213 Grundsätzlich können auch dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Die heute vorherrschende Rechtsprechung bejaht auch bei Minderjährigen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbstätigke...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der Bundesfreiwilligendienst

Rz. 715 Der BFD ist als Vollzeitbeschäftigung angelegt, allerdings wird er ohne Erwerbsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung abgeleistet (§ 2 Nr. 2 BDFG). Der Dienst ist als ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe, angelegt (§ 3 Abs. 1 BDFG). Rz. 716 Vor dem Hintergrund der Ausgesta...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Berücksichtigung der Umgangskosten im Rahmen der Leistungsfähigkeit

Rz. 451 Sowohl für den Fall, dass die Umgangskosten den Kindergeldanteil übersteigen als auch für den Fall, dass bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und erheblichen Umgangskosten aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind, erfolgt dies entweder durch maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts oder Minderung des u...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"

Rz. 553 Nimmt der Unterhaltsschuldner die Leistung an den Unterhaltsgläubiger "unter Vorbehalt" vor, kann er damit zwei Ziele verfolgen. Rz. 554 Durch die "Leistung unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" wird zum einen vermieden, dass die Leistung als Anerkenntnis gewertet und die Wirkung des § 814 ausgeschlossen wird, sodass sich der Unterhaltsschuldner die...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

Rz. 317 Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist sein gesamtes Einkommen maßgeblich.[404] Daher ist das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Rz. 318 Nach dem weiten Einkommensbegriff sind alle erzielten und erzielbaren Einkünfte, egal aus welcher Quelle, welcher Art od...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Tatbestand des § 1611 Abs. 1

Rz. 926 § 1611 Abs. 1 Satz 1 katalogisiert zwei Fallgruppen sowie einen Auffangtatbestand. Die drei jeweiligen Tatbestände des Katalogs sind eindeutig voneinander abzugrenzen.[1282] Rz. 927 Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. kann gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 auf einen Billigkeitsbeitrag zum Unterhalt herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsgläubigermehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Vater

Rz. 20 Die Vatereigenschaft ist in den §§ 1592, 1593 geregelt. Vater ist mithin der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratete Mann (§ 1592 Nr. 1) oder der innerhalb eines Zeitraums von 300 Tagen vor der Geburt verstorbene Ehemann der Mutter (§ 1593 Satz 1); der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2) oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festg...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Der Bedarfskontrollbetrag

Rz. 68 Die Düsseldorfer Tabelle gibt den sog. Bedarfskontrollbetrag für die jeweilige Einkommensstufe an. Dessen Berücksichtigung soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, auf die unterhaltsberechtigten Kindern und den gleichrangigen Ehegatten gewährleisten.[76] Bei dem Bedarfskontrollbetrag handelt es sich um eine bloße Rechengröße, die ab E...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Verbrauchsunabhängige und verbrauchsabhängige Kosten

Rz. 326 Verbrauchsunabhängige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind und nicht nach § 556 Abs. 1 §§ 1, 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können, reduzieren den Wohnvorteil.[413] Alle auf den Mieter nach den zitierten Vorschriften umlagefähigen Kosten haben auf den Wohnvorteil keinen Einfluss, da der Eigentümer insoweit nicht günstiger als ein Mieter wohnt.[414] Das ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Unterhaltsleistungen als Einkünfte

Rz. 348 Bei Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsschuldner selbst von einem Dritten erhält, handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das wiederum für den Unterhalt zu verwenden ist, soweit die empfangene Unterhaltsleistung den Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind übersteigt.[450] Rz. 349 Dem nicht erwerbstätigen haushaltsführende...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Beide Seiten der Aus- und Weiterbildung des Unterhaltsschuldners

Rz. 377 Der Unterhaltsschuldner ist zur Aufnahme einer Ausbildung verpflichtet, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt, die Grundlage für das Bestreiten des eigenen Lebensbedarfs sowie für den Unterhalt des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes ist.[508] An dieser Stelle sind die Interessen des Unterhaltsschuldners (Ausbildung) und des Unterhaltsgläub...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Berufsziel und Berufswahl

Rz. 746 Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, sich nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung zu entscheiden und sich um einen geeigneten Studienplatz bzw. eine geeignete Ausbildungsstelle zu bemühen.[967] (1) Orientierungs...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote

Rz. 918 Das volljährige Kind muss den Haftungsanteil des Elternteils, den es auf Barunterhalt in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen.[1274] Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch auf den Träger der Ausbildungsförderung (§ 37 BAföG) oder den Sozialleistungsträger (§§ 33 SGB II, 94 SGB XII) übergeht, dann trifft die Darlegungs- und Beweislast den Zessionar als Anspruchsin...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Dauer

Rz. 501 Die Haftung der Großeltern als Sekundärschuldner besteht sowohl als Ausfall- als auch Ersatzhaftung nur für die Dauer der Leistungsunfähigkeit des/der Primärschuldner, also für den Zeitraum, in dem der angemessene Unterhaltsbedarf des Primärschuldners gefährdet ist.[672] Für den Beginn der Haftung müssen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen, sodass...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Erwerbsobliegenheiten von Kindern in Notlagen

Rz. 860 Kranken und behinderten Kindern [1205] gegenüber bleiben die Eltern – auch nach Eintritt der Volljährigkeit – voll unterhaltspflichtig (Vgl. Rdn 731 ff.), wenn und soweit der Lebensbedarf nicht durch (anrechenbare) Leistungen Dritter gedeckt ist und/oder die betroffenen Kinder ihn nicht durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit teilweise oder insgesamt decken können. Fi...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Deckung des Lebensbedarfs durch eigene Einkünfte

Rz. 839 Nach § 1602 Abs. 1 ist nur derjenige Verwandte unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften teilweise oder insgesamt zu decken, und der auch nicht verpflichtet ist, sich durch zumutbare Arbeit Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu beschaffen. Zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs sind alle Einkünfte jeder Art (s...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Der Unterhaltsschuldner lebt im Ausland

Rz. 640 Für den im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner können nicht – zumindest ohne nähere Prüfung – die Grundsätze, insbesondere die Selbstbehalte, des deutschen Unterhaltsrechts übernommen werden. Die Unterhaltsverpflichtung darf den Unterhaltsschuldner auch im Ausland nicht in die soziale Not treiben. Er muss auch bei Leistung der Unterhaltszahlung in der Lage sein, sei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Erwerbsobliegenheit im Allgemeinen

Rz. 856 Volljährige Kinder sind vom Grundsatz her dazu verpflichtet, zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Rz. 857 Vor einer unterhaltsrechtlichen Einstandspflicht seiner Eltern muss der gesunde Volljährige daher grundsätzlich – auch unter Ortswechsel – jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und alle sich ihm bietenden, auch berufsfremde und einf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Adoption

Rz. 30 Kinder im Sinne der §§ 1601 ff. sind auch im Wege der Adoption angenommene. Die unterhaltsrechtlichen Vorschriften gelten gemäß den §§ 1754 Abs. 1, 1751 Abs. 4 und § 9 Abs. 7 LPartG auch für adoptierte Kinder. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gesetzlich gleichgestellt. Rz. 31 Hinweis Der Adoptivvater kann sich nicht wegen gravierender persönlicher Entfremdung ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Der Unterhaltsgläubiger lebt im Ausland

Rz. 645 Grundsätzlich erfolgt die Bedarfsermittlung eines in Deutschland ansässigen Unterhaltsgläubigers nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebensbedarf ausgehend von der Lebensstellung der Eltern des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes darstellt. Allerdings können die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsgläubigers sowohl nach ob...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (c) Grundsicherung

Rz. 870 Es entspricht in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind gegenüber bis zu dessen Volljährigkeit erbringen, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität (Gegenseitigkeitsprinzip), wenn ein volljähriges Kind darauf verwiesen wird, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.[1218] Es muss sich daher die – etwa nach...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Leistungen eines Dritten

Rz. 256 Das minderjährige Kind als unterhaltsberechtigter Gläubiger kann Leistungen eines Dritten erhalten. Bei der Klärung der Frage, ob solche Leistungen Einkommen darstellen und ob bejahendenfalls dieses Einkommen ein auf den Lebensbedarf des Kindes Anrechenbares ist, muss zwischen freiwilligen Leistungen eines Dritten und solchen Leistungen eines Dritten, auf die das min...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Rz. 229 Etwas anderes gilt jedoch für die Einkünfte des minderjährigen Kindes, die es aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt. Rz. 230 Solche überobligatorischen Einkünfte des minderjährigen Kinds sind jedoch nicht grundsätzlich von der Anrechnung auf den Bedarf ausgenommen. Vielmehr ist die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung von überobligatorisc...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Forderungsübergang nach § 1607 Abs. 3

Rz. 487 Diese Vorschrift gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil, wobei jedoch die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2, nämlich, dass die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, vorliegen müssen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 muss gerade ausschlaggebend für die freiwillige Leistung des anderen, n...mehr