Rn 13

Unterhaltsleistungen sind Einkommen (München FamRZ 99, 598). Auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sind (Karlsr FamRZ 02, 1195). Dies gilt nur, soweit der Unterhalt in Erfüllung einer Unterhaltspflicht an den Antragsteller gezahlt wird (sonst s freiwillige Leistungen). Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt sollen, da zweckgebunden, kein Einkommen sein (Zweibr FamRZ 21, 1984); dementsprechend können dann freilich auch die entsprechenden Aufwendungen für Kranken- und Rentenversicherung nicht als Abzugspositionen geltend gemacht werden. Das erscheint indes fragwürdig; es besteht kein Grund, hier von einer – anders als in den Fällen des § 1610a BGB für schadensbedingte Mehraufwendungen – gesetzlich nicht angeordneten Deckungsvermutung auszugehen. Wendet der Antragsteller seinen Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt nicht vollständig bestimmungsgemäß auf, so sollte der Differenzbetrag als Einkommen erfasst werden (Zweibr FamRZ 21, 1984). Kindesunterhalt darf nicht als Einkommen des betreuenden Elternteils eingesetzt werden (Saarbr FamFR 11, 7). Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ist Einkommen des Kindes (Saarbr Beschl v 2.1.13 – 6 WF 420/12, juris).

Wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, der Unterhalt aber tatsächlich nicht bezahlt wird, dann kann kein fiktives Einkommen hinzugerechnet werden. Auch bei titulierten Unterhaltsansprüchen muss unterschieden werden. Diese sind zwar grds Einkommen und die Vollstreckung obliegt dem Unterhaltsberechtigten (Saarbr FamRZ 09, 1233); wenn aber der Berechtigte vorträgt und glaubhaft macht, der Anspruch könne nicht vollstreckt werden, ist PKH zu bewilligen. Ein Taschengeldanspruch iRd Unterhaltes ist Einkommen und dementsprechend einzusetzen (Karlsr FamRZ 05, 1182). Wird der bedürftigen Partei Naturalunterhalt gewährt, so muss dann, wenn ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht, die Naturalleistung bewertet werden, jedenfalls dann, wenn darüber hinaus noch sonstige Einkünfte bestehen (Zö/Schultzky Rz 10).

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