Rn 10

Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters, so dass es auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankommt (KG FamRZ 00, 441). Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gg den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.

Der Schuldner hat eine etwaige aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 18, 3648 [BGH 19.09.2018 - XII ZB 385/17]).

Der Rückgriffsanspruch umfasst auch besondere Unterhaltsteile wie Prozesskostenvorschuss (BGH FamRZ 68, 78) oder Naturalleistungen (AG Köln FamRZ 91, 735). Erstattungsfähig sind ferner die Kosten eines Vaterschaftsprozesses (BGH FamRZ 72, 37). Es besteht allerdings mangels Anspruchsgrundlage kein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des wirklichen Vaters, es sei denn Arglist ist gegeben (BVerfG FamRZ 15, 729).

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