Rn 4

Der Antrag hat eine Erklärung des ASt zu enthalten, ob die Eheleute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erzielt haben. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Vorschrift sollen die Eheleute veranlasst werden, sich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die bedeutsamen Scheidungsfolgen vor Augen zu führen und sich über Regelungsbedarf frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Dadurch kann das Gericht bereits zu Beginn des Verfahrens feststellen, ob und in welchem Ausmaß über die genannten Punkte Streit besteht und den Ehegatten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten erteilen, um zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung beizutragen, die der besonderen Schutzpflicht gegenüber minderjährigen Kindern sowie dem Interesse des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners gerecht wird (BTDrs 16/9733, 293; Saarbr FamRZ 14, 2021). Die Erklärung des ASt, wonach in sämtlichen Folgesachen mit Ausnahme des VA Einigkeit erzielt worden sei oder bis zum Verhandlungstermin noch erzielt werde, ermöglicht eine derartige Hilfestellung durch das Familiengericht nicht. Denn sie lässt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zu (Hamm FamRZ 10, 1581). Haben die Beteiligten den VA ausgeschlossen (§ 1408 II BGB; §§ 6, 8 VersAusglG), so sollte auch dies in der Antragsschrift mitgeteilt werden (Zö/Lorenz § 133 Rn 7). Eine zwingende Mitteilung ist dies nicht, weil das Gericht über den VA vAw zu entscheiden hat, § 137 II 2.

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