Rn 16

Nr 3 ermöglicht die Aufhebung, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Neue Erkenntnisse betreffend die objektiven Voraussetzungen, also Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht, können eine Aufhebung nur unter den Voraussetzungen der Nr 1 herbeiführen (St/J/Bork Rz 18). Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Zu vergleichen ist daher die objektive Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung mit den Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Tatsachen, die dem Gericht bekannt waren, die es aber nicht berücksichtigt hat, können nicht einbezogen werden (Zö/Schultzky Rz 15). Die Vorschrift soll eine Aufhebung der PKH in den Fällen ermöglichen, in denen eine erneute gerichtliche Prüfung bei unveränderter rechtlicher Wertung günstigere tatsächliche Verhältnisse in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht ergibt, als ursprünglich angenommen. Eine Aufhebung ist nicht zulässig in den Fällen, in denen das Gericht ohne Veränderung der tatsächlichen Grundlagen allein aufgrund erneuter Prüfung die Frage der Hilfsbedürftigkeit anders beurteilt (Saarbr FamRZ 09, 1851; Hamm Beschl v 13.11.81 – 8 WF 312/81; Zö/Schultzky Rz 13 mwN). Die nur fehlerhafte Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers rechtfertigt eine Aufhebung der PKH-Entscheidung nicht (Hamburg EzFamR ZPO § 124 Nr 2; Saarbr OLGR 09, 622; München AnwBl 80, 300), ebenso wenig eine anderweitige rechtliche Beurteilung tatsächlich unveränderter Umstände (Köln OLGR 02, 100). Auch die Ratenhöhe kann ohne Veränderung der tatsächlichen Grundlagen nicht mehr geändert werden (Saarbr OLGR 09, 622). Da im Gegensatz zu Nr 1 und Nr 2 keine ausdrückliche Erwähnung eines schuldhaften Handelns des Antragstellers vorliegt, ist hier ein Verschulden der Partei nicht erforderlich (Hamm RPfleger 84, 430; Brandbg FamRZ 02, 762). Das schließt nicht aus, dass Nr 3 auch die Fälle erfasst, in denen nur leichte Fahrlässigkeit ein Verschulden auf Seiten der Partei begründet. Wegen der fehlenden subjektiven Elemente kann hier immer nur eine Aufhebung erfolgen, soweit die Unrichtigkeit reicht. Der Streit um die Kausalität ist bei Nr 3 irrelevant.

 

Rn 17

Für die Aufhebung genügt, dass die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen objektiv nicht vorgelegen haben. Das kann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch unbekannt waren, wie zum Beispiel, dass der Antragsteller erst später erfahren hat, dass er ein Erbe erhalten hat oder dass eine Rentennachzahlung erfolgt (Dürbeck/Gottschalk Rz 1013). Auch das Verschweigen mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit, die nicht unter Nr 2 zu fassen ist, kann genügen (Ddorf JurBüro 87, 1715). Ein Fall von Nr 3 ist weiter gegeben, wenn der tatsächlich gezahlte Kindesunterhalt von dem vom Gericht zu Recht berücksichtigten Kindesunterhalt abweicht (Karlsr Beschl v 30.3.04 – 16 WF 35/04). Der Irrtum über die Bewilligungsvoraussetzungen muss nicht dazu führen, dass die PKH bei richtiger Betrachtung aufgehoben werden muss. Es reicht aus, wenn nur die Ratenfreiheit oder die Ratenhöhe betroffen sind (Zweibr JurBüro 85, 1569).

 

Rn 18

Eine nachträgliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse rechtfertigt eine Aufhebung nicht, hier greift § 120 IV ein (Köln FamRZ 86, 1124).

 

Rn 19

Aufgrund der Tatsache, dass Verschulden hier nicht vorausgesetzt wird, wird das Vertrauen der Partei in die einmal getroffene PKH-Entscheidung dadurch geschützt, dass eine Aufhebung nach Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens ausgeschlossen ist. Für den Beginn der Frist ist bei Abtrennung einer Folgesache auch die Rechtskraft der letzten Folgesache maßgeblich (Brandbg FamRZ 05, 47).

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