Rn 6

Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Mutter den Unterhalt für sich und das Kind insb aus eigenem Vermögen aufbringen kann (vgl hierzu Kobl FamRZ 06, 1137); zweifelhaft ist dies bei Unterhaltsleistungen anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter in Bezug auf den Kindesunterhalt (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 247 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 462; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 11). Sozialhilfe und/oder Leistungen nach dem UVG lassen die Bedürftigkeit als subsidiäre staatliche Leistung nicht entfallen (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 11; Zö/Lorenz § 247 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 462).

 

Rn 7

Gem § 247 II 1 kann der Antrag hinsichtlich des Kindesunterhalts auch durch die Mutter gestellt werden; hierdurch wird deren Handlungsbefugnis für das einstweilige Anordnungsverfahren auf den Zeitraum vor der Geburt des Kindes erweitert. Da die elterliche Sorge erst mit der Geburt beginnt, wäre für den vorliegenden Zeitraum ohne diese Regelung die Bestellung eines Pflegers für die Leibesfrucht erforderlich (BTDrs 16/6308, 260). Es bleibt der Mutter unbenommen, zur Vertretung des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen (§§ 1712 I Nr 2, 1713 II, 1714, 1716 BGB); mit der Geburt des Kindes tritt die Mutter in die elterliche Sorge ein und vertritt das Kind auch im Verfahren, soweit eine Beistandschaft nicht besteht (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 464; Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 7; Zö/Lorenz § 247 Rz 3).

 

Rn 8

Für das einstweilige Anordnungsverfahren besteht kein Anwaltszwang, § 114 IV Nr 1.

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