Rn 1

Die Vorschrift regelt (nur) die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen iSv § 231. Aus der in § 113 I 1 enthaltenen Regelung folgt, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht § 2 heranzuziehen ist. Die Vorschrift des § 232 geht den Vorschriften der ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als Spezialregelung vor. Abs 1 regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt und den Unterhalt von nicht miteinander verheirateten Eltern. Abs 2 ordnet den Vorrang der in Abs 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Sofern eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben ist, verweist Abs 3 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit. Die Vorschrift ist auch zur Bestimmung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen örtlich zuständigen Gerichts heranzuziehen; diese bestimmt sich gem § 50 I 1 nach der Zuständigkeit des für die Hauptsache zuständigen Gerichts.

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