Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt. Die Unterhaltspflicht beruht weiterhin auf § 1601 BGB; auch die für den Unterhalt Minderjähriger bestehenden Besonderheiten rechtfertigen es nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen Anspruch aufzufassen (BGH FamRZ 06, 99 mwN; Bambg MDR 18, 1505; Celle FamRZ 17, 2020; Hamm FamFR 12, 33; Saarbr FamRZ 07, 1829). Es bedarf keiner neuen Titulierung des Unterhalts mit Eintritt der Volljährigkeit. Dies gilt auch dann, wenn Kindesunterhalt in dynamischer Form als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB tituliert worden ist, obwohl diese Möglichkeit nur minderjährigen Kindern offensteht. Der Mindestunterhalt der 3. Altersstufe ist nicht zeitlich begrenzt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Vielmehr soll das minderjährige Kind in die Lage versetzt werden, auch bei Geltendmachung dynamisierten Unterhalts nach § 1612a BGB einen über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus einen unbefristet tenorierten Titel zu erlangen. Es soll nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (BTDrs 13/7338, 23 zu § 798a ZPO; BGH MDR 06, 353 zu § 798a ZPO aF). Dem entspricht § 244, der dem Unterhaltsverpflichteten den gegenüber einem Unterhaltstitel in dynamischer Form nach § 1612a BGB den Einwand abschneidet, dass die Volljährigkeit des Kindes dem Titel die Grundlage nähme; die Vollstreckung aus dem Titel soll auch nach Eintritt der Volljährigkeit erleichtert werden (BGH MDR 06, 353 zu § 798a ZPO aF; Saarbr FamRZ 07, 1829).

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